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Fassungsvergleich zu Wirtschaftsabkommen - 2. Zusatzvertrag (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wirtschaftsabkommen - 2. Zusatzvertrag (Deutschland) 1
Anl. 1neu
in Kraft ab 24.07.1926 · idF BGBl. Nr. 180/1926 Anl. 1↗RIS↗
Anlage A.
Zölle bei der Einfuhr nach Deutschland.
Nummer des deutschen Zolltarifs
Benennung der Gegenstände
Zollsatz für 1 Doppelzentner RM.
aus 33
Gurken in der Zeit vom 16. April bis 15. September
5,-
(aus 74/6) Bau- und Nutzholz, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt:
für 1 Doppelzentner
aus 76
in der Längsrichtung gesägt oder in anderer Weise vorgerichtet, nicht gehobelt, weich
1,- oder für 1 Festmeter 6,-
Anmerkungen zu Nr. 100:
1. Zollermäßigungen, die Deutschland für Pferdeschläge von reinem Kaltblut gewährt, werden unter entsprechenden Voraussetzungen auch auf die Pferde des norischen Schlages (reines Kaltblut) angewendet.
Soweit keine weitergehenden Zollermäßigungen dieser Art gelten, werden Pferde des norischen Schlages mit einem Zollsatz belegt, der keinesfalls höher sein darf als 200 RM. das Stück für Pferde im Werte bis zu 1000 RM. das Stück, und als 250 RM. das Stück für Pferde im Werte von mehr als 1000 RM.; aber nicht mehr als 2500 RM. das Stück.
Um die ermäßigten Zollsätze zu genießen, müssen die Einbringer für jedes Pferd ein Zeugnis eines staatlich ermächtigten österreichischen Tierarztes beibringen, aus dem erhellt, daß das Tier dem reinen norischen Schlage angehört. Sind in dem Zeugnis des staatlich ermächtigten österreichischen Tierarztes auch Angaben über den Wert der Tiere am Versendungsorte enthalten, so hat das deutsche Zollamt das Zeugnis in der Regel als eine ausreichende Grundlage für die Einreihung der Tiere in die entsprechende Wertstaffel anzunehmen, sofern der Zollpflichtige den Abfertigungspapieren eine Zusammenstellung der bei der Versendung der Pferde bis zur Grenzzollstelle entstandenen Fracht- sowie der etwaigen Versicherungs- und Kommissionskosten beifügt.
Die österreichische Regierung und die Reichsregierung werden sich über die Bezeichnung der mit der Ausfertigung der Zeugnisse betrauten Tierärzte und über das bei der Ausfertigung zu beobachtende Verfahren verständigen. In Zweifelsfällen bleibt den deutschen Behörden das Recht gewahrt, nachzuprüfen, ob das eingeführte Pferd die Merkmale und Eigenschaften besitzt, von denen die zollbegünstigte Behandlung abhängt, und ob sein Wert zutreffend angegeben ist.
2. Zollermäßigungen, die Deutschland für Warmblutpferde gewährt, werden unter entsprechenden Voraussetzungen auch auf Warmblutpferde österreichischen Ursprungs angewendet.
für 1 Doppelzentner
aus 110
Masthühner, geschlachtet, auch zerlegt, nicht zubereitet
20,-
aus 112
Federwild, nicht lebend, auch zerlegt, nicht zubereitet
30,-
Anmerkung zu Nr. 135.
Käse nach Art des Emmentaler und Greyerzer Käses in mühlsteinförmigen Laiben, sowie Schachtel- und Blockkäse aus diesen Käsearten werden zu den jeweils für die genannten schweizerischen Käsearten geltenden Zollsätzen verzollt.
aus 216
Ingwer in Zuckerlösung, in Fässern, bei einem Gewicht des Fasses nebst Inhalt von mindestens 50 kg
75,-
aus 317 G
Chlorcerium (Ceriumchlorid), Glühkörperasche
frei
aus 386
Latschenkiefer-Badeextrakt, nicht äther- oder weingeisthaltig
40,-
aus 432
Preßtücher aus Garnen von Ziegenhaaren oder groben Tierhaaren
60,-
aus 440
Baumwollgarn, eindrähtig, roh:
über Nr. 22 bis Nr. 32 englisch
25,-
über Nr. 32 bis Nr. 47 englisch
32,-
(aus 440/2) Baumwollgarn, in einer Höchstmenge von 25.000 Doppelzentnern in einem Kalenderjahr aus Österreich eingehend:
aus 440
eindrähtig, roh:
bis Nr. 11 englisch
10,80
über Nr. 11 bis Nr. 17 englisch
14,40
über Nr. 17 bis Nr. 22 englisch
19,80
aus 441
eindrähtig, gebleicht, gefärbt, bedruckt:
Zoll des eindrähtigen rohen Garnes
bis Nr. 17 englisch
+15,-
über Nr. 17 bis Nr. 22 englisch
+16,-
aus 442
zwei- oder mehrdrähtig, einmal gezwirnt:
Zoll des eindrähtigen rohen Garnes
roh bis Nr. 22 englisch
+ 5,-
gebleicht, gefärbt, bedruckt:
Zoll des eindrähtigen rohen Garnes
bis Nr. 17 englisch
+20,-
über Nr. 17 bis Nr. 22 englisch
+21,-
Anmerkung zu 440 bis 442:
Die Abfertigung der kontingentierten Garne zu den vorstehend genannten Zollsätzen ist nur zulässig bei den drei Zollstellen, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarung bestimmt sind. Die Vertragsbestimmungen zu Nr. 440 bis Nr. 442 in der Anlage A des Zusatzvertrages vom 12. Juli 1924 zu dem deutsch-österreichischen Wirtschaftsabkommen vom 1. September 1920 treten außer Kraft. Die auf Grund dieser Bestimmungen in dem Kalenderjahr 1926 bisher eingeführten Baumwollgarne bis Nr. 47 englisch der Tarifnummern 440 bis 442 sind auf die Höchstmenge von 25.000 Doppelzentnern in Anrechnung zu bringen.
aus 457
Zollsatz für 1 Doppelzentner
Gewebte Bänder, nicht mehr als 17 cm breit, im Gewichte von 80 g oder darüber auf 1 m2 Gewebefläche, in der Kette und dem Schuß zusammen auf 5 mm im Geviert mit mehr als 44 Fäden, mit Musterung aus mehrfach gespulten Broschierschüssen
154,-
aus 517 Abs. 2 und 3
Durch Zuschneiden und Nähen hergestellte Oberkleider aus Wirk(Trikot)stoffen, auch mit Ausputz:
ganz aus künstlicher Seide
2000,-
teilweise aus künstlicher Seide, ohne Beimischung von natürlicher Seide
1200,-
aus 518
Durch Zuschneiden und Nähen hergestellte Oberkleider aus Wirk(Trikot)stoffen:
ohne Ausputz
210,-
mit Ausputz
300,-
Oberkleider für Frauen und Mädchen, ausgenommen Mäntel und Oberkleider aus Tüll, aus Geweben aus Wolle oder anderen Tierhaaren, auch gemischt mit pflanzlichen Spinnstoffen
900,-
Anmerkung zu Nr. 518 bis 520 des allgemeinen Tarifs:
Kleider (vollständige Ober- und Unterkleider, Röcke und Jacken), Hemden, Unterjacken, Unterbeinkleider, Hemdhosen und Unterröcke für Frauen unterliegen, wenn sie mit Spitzen oder Stickereien einschließlich solcher ganz oder teilweise aus Seide verziert sind, einem Zollzuschlag von 40 vom Hundert; Blusen für Frauen unterliegen, wenn sie mit Spitzen oder Stickereien einschließlich solcher ganz oder teilweise aus Seide verziert sind, einem Zollzuschlag von 35 vom Hundert.
aus 528
Menschenhaare, roh oder ausgekocht, auch gehechelt
frei
Menschenhaar, gekämmt (Kammzug)
3,50
Menschenhaargarn
7,50
aus 559
Kleider aus Leder, mit Futter aus Gespinstwaren
550,-
aus 560
Taschnerwaren aus Leder aller Art, in Verbindung mit Beschlägen oder mit Verschlußvorrichtungen aus edlen Metallen ohne Rücksicht auf das Gewicht des Stückes
260,-
aus 577
Badeschuhe aus Kautschuk, nicht in Verbindung mit Sohlen aus anderen Stoffen, unlackiert
100,-
Anmerkung zu Nr. 605.
Zu Knöpfen vorgearbeitete Platten aus Perlmutter oder Nachahmungen davon, denen zur Fertigstellung nur noch die Durchlochung fehlt:
unpoliert
120,-
poliert
300,-
aus 606
Knöpfe, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen, ganz aus Perlmutter, mit einem Durchmesser von 12 mm oder darüber, und teilweise aus Perlmutter
375,-
660
Tapeten und Tapetenborten aller Art aus Papier
48,-
661
Spielkarten von jeder Gestalt und Größe, neben der inneren Abgabe
240,-
aus 709
Tabakpfeifen ganz oder teilweise aus Meerschaum oder Nachahmungen davon, in Verbindung mit natürlichen oder künstlichem Bernstein
500,-
aus 785 A
Schmiedbares Eisen in Stäben, auch geformt (fassoniert), geschmiedet, roh
2,50
Anmerkung zu Nr. 784 und 785 A.
Stahl mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,8 vom Hundert oder darüber nicht legiert; Stahl mit beliebigem Kohlenstoffgehalt, jedoch legiert, mit einem Zusatz von
0,7 bis 7 vom Hundert Chrom oder
0,3 “ 7 “ “ Wolfram oder
0,3 “ 7 “ “ Nickel oder
1,0 “ 7 “ “ Mangan oder
1,0 “ 7 “ “ Silicium oder
0,3 “ 1,5 “ “ Molybdän oder
0,15 “ 0,5 “ “ Kobalt, Titan Vanadium, Bor oder Uran oder mit einem Zusatz von mehreren dieser Legierungsstoffe bis höchstens 7 vom Hundert insgesamt, wobei jedoch der Zusatz von Molybdän 1,5 vom Hundert und der von Kobalt, Titan, Vanadium, Bor oder Uran 0,5 vom Hundert nicht überschreiten darf Stahl mit beliebigem Kohlenstoffgehalt, jedoch legiert, mit einem Zusatz von mehr als
Zollsätze der Nrn.784 und 785 A +1,- RM.
7 vom Hundert Chrom oder
7 “ “ Wolfram oder
7 “ “ Nickel oder
7 “ “ Mangan oder
7 “ “ Silicium oder
1,5 “ “ Molybdän oder
0,5 “ “ Kobalt, Titan, Vanadium, Bor oder Uran oder mit einem Zusatz von mehreren dieser Legierungsstoffe über 7 vom Hundert insgesamt, oder weniger als 7 vom Hundert, sofern der Zusatz von Molybdän 1,5 vom Hundert oder der von Kobalt, Titan, Vanadium, Bor oder Uran 0,5 vom Hundert überschreitet:
Zollsatz der Nr. 784 +10 RM.
Waren der Nr. 784 des allgemeinen Tarifs
Waren der Nr. 785 A des allgemeinen Tarifs
Zollsätze der Nr. 785 A +12,50 RM.
Allgemeine Anmerkung zu Abschnitt 17 B bis H des allgemeinen Tarifs:
45,-
Bleche aus Kupfer oder Kupferlegierungen, weniger als 0,25 mm stark, sofern sie sich nicht als sogenanntes Rauschgold (Knistergold, Flittergold) oder Rauschsilber oder sonst als papierartig dünn gewalzte oder geschlagene Blätter darstellen