Änderungen zwischen den Fassungen
Anl. 1neu
Protokoll der Vereinbarung.
Bei Unterzeichnung der am heutigen Tage abgeschlossenen internationalen Vereinbarung über die Ausfuhr von Knochen haben die ordnungsgemäß beglaubigten Unterzeichneten, um die Durchführung dieser Vereinbarung zu sichern, folgende Bestimmungen vereinbart:
Die Bestimmungen der Vereinbarung über die Ausfuhr von Knochen vom heutigen Tage finden Anwendung auf die Verbote und Beschränkungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 dieser Vereinbarung genannten Erzeugnisse aus den Gebieten der Hohen Vertragschließenden Teile in das Gebiet eines der Hohen Vertragschließenden Teile.
a) Die Bestimmungen des Artikels 1 finden für Italien nur auf Leimleder Anwendung.
Hinsichtlich der anderen in dem genannten Artikel 1 erwähnten Waren sind die Hohen Vertragschließenden Teile in Anerkennung der Tatsache, daß Italien infolge von Verträgen mit gewissen Ländern nicht in der Lage ist, seine Ausfuhrabgabe von 2 Papierlire zu erhöhen, darin einig, daß Italien das augenblicklich geltende Verbot beibehalten kann, solange die Vereinbarung über den Satz der Ausfuhrabgabe für Knochen nicht fortgefallen ist.
b) Knochenabfälle umfassen insbesondere Abfälle aus der Knopffabrikation oder aus ähnlichen Fabrikationen, die gewöhnlich als „dentelles“ bezeichnet werden.
Hinsichtlich der Anwendung des Artikels 2 erkennen die Hohen Vertragschließenden Teile an, daß die besondere Lage Österreichs, Ungarns und der Tschechoslowakei diese Länder berechtigt, trotz der Bestimmungen des Artikels 2 ausnahmsweise eine Ausfuhrabgabe zu erheben, die zwar den dort vorgesehenen Satz von 1,50 Schweizer Franken, in keinem Falle jedoch den Satz von 3 Schweizer Franken überschreiten darf.
Auf Grund der nachfolgenden Erklärungen, die die Delegierten Polens, Rumäniens und des Königreichs der Serben, Kroaten und Slowenen unterzeichnet haben, sind die Hohen Vertragschließenden Teile darin einig, daß diese Staaten vorläufig von jeder Verpflichtung hinsichtlich des Satzes der Ausfuhrabgaben für die in Artikel 1 der Vereinbarung vom heutigen Tage genannten Erzeugnisse entbunden sind.
A. Erklärung der polnischen Delegation.
Nachdem die polnische Regierung auf Grund des vorstehenden Abschnitts III des Protokolls zu Artikel 3 die Möglichkeit erhalten hat, ohne Begrenzung des Satzes eine Ausfuhrabgabe auf die in Artikel 1 der Vereinbarung vom heutigen Tage genannten Erzeugnisse aufrechtzuerhalten oder einzuführen, gibt sie gern die Versicherung, daß sie den augenblicklich geltenden Satz nicht erhöhen und alle Anstrengungen machen wird, um ihn in Zukunft schrittweise herabzusetzen.
B. Erklärung der rumänischen Delegation.
Indem sie sich das Recht vorbehält, Ausfuhrabgaben auf rohe oder entfettete Knochen sowie auf Knochenabfälle aufrechtzuerhalten, erklärt die rumänische Regierung, keinesfalls die Absicht zu haben, hinsichtlich dieser Erzeugnisse vermittels übertrieben hoher Abgaben das abgeschaffte Ausfuhrverbot aufrechtzuerhalten; sie wünscht lediglich, ihre volle Freiheit zu wahren, um durch eine schrittweise Herabsetzung der Ausfuhrabgaben zu einem normalen Zustand zu gelangen, wie sie es im übrigen auch bei anderen Rohstoffen getan hat.
C. Erklärung der Delegation des Königreichs der Serben, Kroaten und Slowenen.
Nachdem die Regierung des Königreichs der Serben, Kroaten und Slowenen auf Grund des vorstehenden Abschnitts III des Protokolls zu Artikel 3 die Möglichkeit erhalten hat, ohne Begrenzung des Satzes eine Ausfuhrabgabe auf die in Artikel 1 der Vereinbarung vom heutigen Tage genannten Erzeugnisse aufrechtzuerhalten oder einzuführen, gibt sie gern die Versicherung, den Satz von 4 Schweizer Franken nicht zu überschreiten und alle Anstrengungen zu machen, um ihn in Zukunft schrittweise herabzusetzen.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigen dieses Protokoll unterzeichnet.
Geschehen zu Genf am elften Juli neunzehnhundertachtundzwanzig in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Völkerbundsekretariats niedergelegt wird; eine beglaubigte Abschrift hievon wird allen Mitgliedern des Völkerbundes übermittelt.