Änderungen zwischen den Fassungen
Anl. 1neu
ANNEX A
Liste der in Absatz 2 a) des Artikels I erwähnten Gebiete
In einzelnen der oben angeführten Gebiete sind für gewisse Waren zwei oder mehrere Vorzugstarife in Kraft. Diese Gebiete können durch ein Abkommen mit den anderen Vertragsstaaten, die im Genusse der Meistbegünstigung stehend Hauptlieferanten dieser Ware sind, diese Vorzugszölle durch einen einzigen Vorzugszoll ersetzen, der als Ganzes für die die Meistbegünstigung genießenden Lieferstaaten nicht ungünstiger sein soll als die Präferenzen, die vor diesem Austausch in Kraft waren.
Die Auferlegung einer gleichwertigen Präferenzzollspanne an Stelle der Präferenzspanne, die als Binnensteuer ausschließlich zwischen zwei oder mehreren der in diesem Annex genannten Gebiete am 10. April 1947 bestand oder an Stelle der in dem folgenden Absatz genannten mengenmäßigen Präferenzvereinbarungen, wird nicht als eine Erhöhung einer Präferenzzollspanne angesehen.
Die Filmverleihsteuer, die in Neuseeland am 10. April 1947 in Kraft war, wird hinsichtlich dieses Abkommens wie eine Zollgebühr im Sinne des Artikels I behandelt werden. Das Filmverleihkontingent, das in Neuseeland am 10. April 1947 in Kraft war, wird hinsichtlich dieses Abkommens als Vorrührungskontingent im Sinne des Artikels IV behandelt werden.