Änderungen zwischen den Fassungen
Anl. 1neu
Anlage
Prozentuelle Anteile am Gesamtaußenhandel für die in Artikel 17 vorgesehene Berechnung
Ist dieses Abkommen vor dem Beitritt Japans zum Allgemeinen Abkommen von Vertragsparteien angenommen worden, deren Außenhandel nach Spalte I den in Artikel 17 lit. c) bezeichneten Hundertsatz erreicht, so wird für die Berechnung nach der genannten lit. die Spalte I angewendet. Ist das Abkommen nicht vor dem Beitritt Japans angenommen worden, so wird Spalte II angewendet.