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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie 1
Anl. 1neu
in Kraft ab 30.10.1959 · idF BGBl. Nr. 20/1960 Anl. 1↗RIS↗
ANLAGE
Auslegung zu Artikel 1
Die Bestimmungen des Artikels 1 Absatz (a) Ziffer (ii) über „Dienstleistungen, die von der Agentur oder unter ihrer Aufsicht zur Verfügung gestellt werden“, beziehen sich auf die besondere Hilfe, die einem Staat aufgrund einer mit seiner Regierung getroffenen Sondervereinbarung gewährt werden kann. Sie bewirken keine Erweiterung des Anwendungsbereiches von Artikel 2 im Sinne eines Folgerechts zur Kontrolle der Tätigkeit von Personen, die in Gemeinschaftsunternehmen mitgearbeitet haben, oder zur Kontrolle der Verwertung von Kenntnissen, die von Teilnehmern an diesen Unternehmen erworben worden sind.