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Fassungsvergleich zu EG - Abkommen Österreich - EWG Änd. d. Protokolls Nr. 3 (Beschl.2/90)××

Änderungen zwischen den Fassungen

EG - Abkommen Österreich - EWG Änd. d. Protokolls Nr. 3 (Beschl.2/90) 1
Anl. 1neu
in Kraft ab 01.01.1988 · idF BGBl. Nr. 681/1990 Anl. 1↗RIS↗
Be- oder Verarbeitungen
von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft,
die Ursprung verleihen
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(1)                  (2)                            (3)
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ex 1302          Schleime und Verdickungs-  Herstellen aus nicht-
stoffe von Pflanzen,        modifizierten Schleimen
auch modifiziert            und Verdickungsstoffen
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ex 3901 bis 3915  Kunststoffe in Primär-
formen, Abfälle, Schnitzel
und Bruch, aus Kunststof-
fen; ausgenommen die
Waren für die unter der
nachfolgenden Position 3907
eine besondere Regel
angeführt ist
- Additionshomopolymerisa-  Herstellen, bei dem
tionserzeugnisse          - der Wert aller ver-
wendeten Vormateria-
lien 50 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
und
- der Wert der ver-
wendeten Vormateria-
lien des Kapitels 39
20 vH des ab-Werk-
Preises der herge-
stellten Ware nicht
überschreitet *1)
- andere                      Herstellen, bei dem
der Wert der ver-
wendeten Vormateria-
lien des Kapitels 39
20 vH des ab-Werk-
Preises der herge-
stellten Ware nicht
überschreitet *1)
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ex 3907          Copolymere, aus            Herstellen aus
Polycarbonaten              Vormaterialien, die
und Acrylnitril-            in eine andere Position
butadienstyrol-            als die hergestellte
copolymeren (ABS)          Ware einzureihen sind.
Jedoch können Vor-
materialien derselben
Position verwendet
werden, wenn ihr Wert
50 vH des ab-Werk-
Preises der herge-
stellten Ware nicht
überschreitet *1)
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ex 3916 bis 3921  Halb- und Fertiger-
zeugnisse aus Kunststof-
fen ausgenommen für die
Waren, für die unter
den nachfolgenden
Positionen ex 3916,
ex 3917 und ex 3920
angeführt sind
- Flacherzeugnisse,        Herstellen, bei dem
weiter bearbeitet als    der Wert der ver-
nur mit Oberflächen-      wendeten Vormateria-
bearbeitung oder          lien des Kapitels 39
anders als nur quadra-    50 vH des ab-Werk-
tisch oder rechteckig    Preises der herge-
zugeschnitten; andere    stellten Ware nicht
Erzeugnisse, weiter be-  überschreitet
arbeitet als nur mit
Oberflächenbearbeitung
- andere
- aus Additions-          Herstellen, bei dem
homopolymerisations-    - der Wert aller ver-
erzeugnissen              wendeten Vor-
materialien 50 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten
Ware nicht über-
schreitet und
- der Wert der ver-
wendeten Vor-
materialien des
Kapitels 39 20 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten
Ware nicht über-
schreitet *1)
- andere                  Herstellen, bei dem
der Wert der ver-
wendeten Vormaterialien
des Kapitels 30 20 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten
Waren nicht über-
schreitet *1)
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ex 3916 und      Profile, Rohre und          Herstellen, bei dem
ex 3917          Schläuche                  - der Wert aller ver-
wendeten Vormateria-
lien 50 vH des ab-
Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
und
- der Wert der Vor-
materialien, die in
dieselbe Position wie
die hergestellte Ware
einzureihen sind,
20 vH des ab-Werk-
Preises der herge-
stellten Ware nicht
überschreitet
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ex 3920          Folien und Filme aus        Herstellen aus einem
Ionomeren                  Salz eines thermo-
plastischen
Kunststoffs, der
ein Mischpolymer
aus Äthylen und Meta-
crylsäure teilweise
neutralisiert durch
metallische Ionen,
hauptsächlich Zink und
Natrium, ist
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ex Kapitel 50    Garne, Monofile und        Herstellen aus *2)
bis 55            Nähgarne                    - Rohseide, Abfällen
von Seide, gekrempelt
oder gekämmt oder
anders für die
Spinnerei bearbeitet
- andere natürliche
Fasern, weder gekrem-
pelt noch gekämmt
oder anders für die
Spinnerei bearbeitet
- chemische Vor-
materialien oder
Spinnmasse oder
- Vormaterialien für
die Papierherstellung
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6301 bis 6304    Decken, Bettwäsche usw.,
Gardinen usw.; andere Waren
zur Innenausstattung
- aus Filz oder Vliesstof-  Herstellen aus *2)
fen                      - natürlichen Fasern
oder
- chemischen Vor-
materialien oder
Spinnmasse
- andere                    Herstellen aus
- bestickt                rohen, einfachen
Garnen *2) *3)
oder
Herstellen aus nicht
bestickten Geweben
(andere als gewirkte
oder gestrickte),
wenn der Wert der
verwendeten nicht
bestickten Gewebe
40 vH des ab-Werk-
Preises der herge-
stellten Ware nicht
überschreitet
- andere                  Herstellen aus rohen,
einfachen Garnen *2)
*3)
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ex 6812          Waren aus Asbest; Waren    Herstellen aus Vor-
aus Gemischen auf          materialien jeder
der Grundlage von          Position
Asbest oder auf der
Grundlage von Asbest
und Magnesiumcarbonat
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ex Kapitel 76    Aluminium und Waren dar-    Herstellen, bei dem
aus; ausgenommen Waren      - alle verwendeten Vor-
der Positionen 7601, 7602    materialien in eine
und ex 7616; für Waren        andere Position als
der Positionen 7601 und      die hergestellte Ware
ex 7616 sind nachfolgend      einzureihen sind und
besondere Regeln angeführt  - der Wert aller
verwendeten Vor-
materialien 50 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten
Ware nicht über-
schreitet
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7601              Aluminium in Rohform        Herstellen durch
thermische oder
elektrolytische Be-
handlung von nicht-
legiertem Aluminium
oder Abfällen und
Schrott von Aluminium
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*1) Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.
*2) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung Nr. 6.
*3) Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschuktiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepaßten) Teile hergestellt, siehe Einleitende Bemerkung Nr 7.