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Fassungsvergleich zu Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr××

Änderungen zwischen den Fassungen

Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr (aufgehoben) 1
Anl. 1aufgehoben
in Kraft 01.07.1993 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 441/1993 Anl. 1↗RIS↗
Anlage
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Nummer/                                        Menge in
Kontingent-  Unternummer  Waren-            Waren-        Tonnen
nummer      des          bezeichnung        ursprung
Zolltarifes
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1            ex            Hühner und        Tschechien      350
1602 39      Perlhühner,        und Slowakei
anders als
unmittelbar in
Glasbehältnissen
oder luftdicht
verschlossenen
Metallum-
schließungen
2            ex            Hühner und        Ungarn          *1)
1602 39      Perlhühner,
anders als
unmittelbar in
Glasbehältnissen
oder luftdicht
verschlossenen
Metallum-
schließungen
3            ex            Hühner und        alle Staaten  1 070
1602 39      Perlhühner,
anders als
unmittelbar in
Glasbehältnissen
oder luftdicht
verschlossenen
Metall-
umschließungen
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*1) Dieses Kontingent wird auf Grundlage aller binnen 2 Wochen ab
Inkrafttreten des bilateralen Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über den Handel mit landwirtschaftlichen Produkten eingebrachten Anträge in jenem Ausmaß verteilt, welches anteilsmäßig dem Zeitraum vom Inkrafttreten bis zum 31. Dezember 1993 entspricht.