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Fassungsvergleich zu EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien××

Änderungen zwischen den Fassungen

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien 1
Anl. 1neu
in Kraft ab 01.08.1993 · idF BGBl. Nr. 478/1993 Anl. 1↗RIS↗
ANHANG I
AUF DEN IN ARTIKEL 2, UNTERABSATZ (a), BEZUG GENOMMEN WIRD
Erzeugnisse, die in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren (HS) fallen, auf welche dieses Abkommen beim Import in die EFTA-Staaten entsprechend der Anführung bei jedem Erzeugnis keine Anwendung findet.
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HS-Nr.            Warenbezeichnung                  Ausgenommen bei
Import nach
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35.01    Kasein, Kaseinate und andere
Kaseinderivate; Kaseinleime:
3501.10  - Kasein                                    Liechtenstein
Schweiz
ex 3501.90  - andere:
- - andere als Kaseinleime                  Liechtenstein
Schweiz
35.02    Albumine (einschließlich Konzentrate aus
zwei oder mehr Molkenproteinen, die,
berechnet auf die Trockensubstanz, mehr
als 80 Gewichtsprozent Molkenproteine
enthalten), Albuminate und andere
Albuminderivate:
ex 3502.10  - Eialbumin:
- - andere als für den menschlichen Genuß    Alle EFTA-
ungeeignete oder ungeeignet zu            Staaten
machende
ex 3502.90  - andere:
- - Milchalbumin (Lactalbumin), andere      Alle EFTA-
als für den menschlichen Genuß            Staaten
ungeeignete oder ungeeignet zu
machende
35.05    Dextrine und andere modifizierte
Stärken (zB Quellstärke oder veresterte
Stärke); Leime auf der Grundlage von
Stärken, Dextrinen oder modifizierten
Stärken:
ex 3505.10  - Dextrine und andere modifizierte
Stärken:
- - ausgenommen Stärkeether und andere      Österreich
als wasserlösliche Ester
3505.20  - Leime                                      Österreich
38.09    Appretur- oder Endausrüstungsmittel,
Farbstoffträger zur Beschleunigung des
Färbens oder des Fixierens der Farbstoffe
und andere Erzeugnisse und Zubereitungen
(zB Appretur- und Beizmittel), wie sie in
der Textil-, Papier- und Lederindustrie
oder in ähnlichen Industrien verwendet
werden, anderweitig weder genannt noch
inbegriffen:
3809.10  - auf der Grundlage von Stärke und          Österreich
Stärkederivaten
ex 3809.91  - - andere:
- - wie sie in der Textilindustrie oder
ähnlichen Industrien verwendet werden:
- - - Stärke oder Stärkeerzeugnisse          Österreich
enthaltend
ex 3809.92  - - wie sie in der Papierindustrie oder
ähnlichen Industrien verwendet werden:
- - - Stärke oder Stärkeerzeugnisse          Österreich
enthaltend
ex 3809.93  - - wie sie in der Lederindustrie oder
ähnlichen Industrien verwendet werden:
- - - Stärke oder Stärkeerzeugnisse          Österreich
enthaltend
38.23    Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen
oder Gießereikerne; chemische Erzeugnisse
und Zubereitungen der chemischen Industrie
oder verwandter Industrien (einschließlich
solcher, die nur aus Mischungen
natürlicher Erzeugnisse bestehen),
anderweitig weder genannt noch
inbegriffen; Rückstände der chemischen
Industrie oder verwandter Industrien,
anderweitig weder genannt noch
inbegriffen:
ex 3823.10  - Zubereitete Bindemittel für
Gießereiformen oder Gießereikerne:
- - auf der Grundlage von Stärke oder        Österreich
Dextrin
ex 3823.90  - andere:
- - mit einem Gesamtgehalt von              Österreich
30% Gewichtsprozent oder mehr an
Zucker, Stärke, Stärkeerzeugnissen
oder Waren der Nummern 4001 bis 0404
45.01    Naturkork, unbearbeitet oder nur            Österreich
vorbearbeitet; Korkabfälle; Kork,            Island
zerkleinert, in Körner- oder Pulverform      Schweden
53.01    Flachs, roh oder bearbeitet, aber nicht      Österreich
gesponnen; Werg und Abfälle von Flachs      Liechtenstein
(einschließlich Garnabfälle und        Schweden, Schweiz
Reißspinnstoff)
53.02    Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder          Österreich
bearbeitet, aber nicht gesponnen;          Liechtenstein
Werg und Abfälle von Hanf              Schweden, Schweiz
(einschließlich Garnabfälle und
Reißspinnstoff)