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Fassungsvergleich zu EFTA - Abkommen betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse - Berichtigung××

Änderungen zwischen den Fassungen

EFTA - Abkommen betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse - Berichtigung (aufgehoben) 1
Anl. 1aufgehoben
in Kraft 05.11.1993 – 31.08.1994 · idF BGBl. Nr. 755/1993 Anl. 1↗RIS↗
Anlage
(Übersetzung)
Abs. 1 des Anhanges V zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Polen lautet:
„1. Für in Absatz 2 angeführte Erzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Staaten werden Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung entsprechend dem folgenden Zeitplan abgeschafft:
— am 1. Jänner 1994 werden sie auf 6/7 des Ausgangszollsatzes verringert,
— am 1. Jänner 1996 werden sie auf 5/7 des Ausgangszollsatzes verringert,
— am 1. Jänner 1998 werden sie auf 4/7 des Ausgangszollsatzes verringert,
— am 1. Jänner 1999 werden sie auf 3/7 des Ausgangszollsatzes verringert,
— am 1. Jänner 2000 werden sie auf 2/7 des Ausgangszollsatzes verringert,
— am 1. Jänner 2001 werden sie auf 1/7 des Ausgangszollsatzes verringert,
— am 1. Jänner 2002 werden sie auf 0 des Ausgangszollsatzes verringert.“
(Anm.: Die Novellierungsanordnung ist bereits in der Stammfassung des Abkommens BGBl. Nr. 753/1993 berücksichtigt.)