Änderungen zwischen den Fassungen
Anl. 1neu
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES DER EFTA UND DER SLOWAKISCHEN
REPUBLIK Nr. 3/1993
(verabschiedet bei der ersten Sitzung am 23. und 24. April 1993)
ÄNDERUNG DES PROTOKOLLS A
PROTOKOLL A
2. In Tabelle IV:
Fußnote „i'' auf Seite 1: „mit Ausgleichsgebühr'' soll lauten „mit einer Ausgleichsgebühr''.
13.02 ex 39.0: der Zollsatz „i + 15%'' soll lauten „i''. 21.01: -
21.01: Der folgende Text ist unmittelbar nach dem Text der HS-Überschrift einzufügen:
„ - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, und
Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge,
Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von
Kaffee:
ex 10.9 - - Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee
(einschließlich Kaffeepasten) ................... FREI
- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate,
und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge,
Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von
Tee oder Mate:
ex 20.9 - - Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder
Mate ............................................ FREI''
3. In Tabelle V:
19.01: -
19.04: -
21.04: -
22.03: Der Text in Spalte 2 ist wie folgt zu ändern:
„- mit einem Alkoholgehalt nach Gewicht:
- - von nicht mehr als 2,25%
- - von mehr als 2,25%, aber nicht mehr als 3,5%
- - von mehr als 3,5%''.
30.01: -
30.01: -
35.05: -
39.13: -
4. In Tabelle VI:
19.01: -
19.01: -
19.01: -
19.01: vor 90.71: Nach dem Text „Nummern 1901.9061 bis 1901.9067)''
ist ein Doppelpunkt (:) einzufügen.
19.02: 20.00: In die Zollsatzspalte ist „b.T.'' einzufügen. 19.04: Vor 90.20: Nach dem ersten eingerückten Wort „- andere'' ist ein Doppelpunkt (:) einzufügen.
19.05: vor 40.21: Nach dem Wort „Süßungsmitteln'' ist ein Doppelpunkt (:) einzufügen.
19.05: vor 90.11: Nach dem ersten eingerückten Wort „- sonstige''
ist ein Doppelpunkt (:) einzufügen.
20.04, 20.05 und 20.08: -
2008.99.93: -
2101.20.90: In die Zollsatzspalte ist „b.T.'' einzufügen. 21.06: vor 90.81: Nach dem dritten eingerückten Wort „- - - sonstige'' ist ein Doppelpunkt (:) einzufügen.
30.01: erste Zeile: „Drüsen und andere Organe, getrocknet'' soll lauten „Drüsen und andere Organe für organotherapeutische Zwecke, getrocknet''.
38.23: -
38.23, ex 90.90: „Erzeugnisse aus dem Sorbitkrakken'' soll lauten
„Krackerzeugnisse von Sorbit''.
39.13: -
5. In Tabelle VII, Liste 1:
1704.1000: -
21.01: -
22.02: -
6. In Tabelle VII, Liste 2:
19.01: -
ex 1901.2000: -
19.04: -
ex 2005.9000: -
21.01: -
ex 22.04: vor 2204.2901: Nach dem Wort „andere'' ist ein Doppelpunkt
(:) einzufügen.
ex 25.20: -
2905.4100: -
29.17: „2917.3100 - - Dicotylorthophthalate'' soll lauten
„2917.3200 - - Dioctylorthophthalate''.
29.32: -
35.05: „3505.1000 - Leime'' soll lauten
„3505.2000 - Leime''.
38.01: -
38.05: -
ex 39.19: -
ex 39.21: -
7. In Tabelle VIII:
04.03, ex 0403.90: „Früchten oder Kakao'' soll lauten „Früchten, Nüssen oder Kakao''.
21.01: -
ex 2202.90.10: -
2208.40: -
ANHANG II
8. Artikel 1, Absatz 2: Ein Hinweis auf Fußnote 1 ist nach dem Text mit Bezugnahme auf 15.04 anzubringen.
PROTOKOLL B
9.-
10.-
11.-
12.-
13.-
14. Im Artikel 13, Absatz 6, soll der deutsche Text lauten:
„LT-Zertifikat gültig bis ...''.
15. Im Artikel 14, vierte Zeile, muß der Text lauten: „der Vertragsparteien dieses Abkommens, der Tschechischen Republik, Ungarns, Polens oder in Englisch„ und nicht ''einer Vertragspartei oder in Englisch''.
16. -
17. -
18. -
19. -
20. -
21. -
22. Im Anhang II zum Protokoll B, 63.06, Spalte 2, muß der Überschrifttext lauten: „Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Segelbretter oder für Landfahrzeuge; Campingausrüstung''.
23. -
24. Im Anhang II zum Protokoll B, 85.21, Spalte 2, muß der Überschrifttext lauten: „Videogeräte zur Bild- oder Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videosignalempfangsteil, (Tuner)''.
25. Im Anhang II zum Protokoll B: 85.28:
a) Spalte 2, zweite und dritte Zeile: Der Text „auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem'' soll lauten: „auch mit eingebautem'' und der Doppelpunkt (:) am Ende des Textes ist zu löschen.
b) Spalte 2, die erste Einrückung, d. h. „- Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe mit Videosignal-Empfangsteil (Tuner)'', ist zusammen mit dem zugehörigen Text in den Spalten 3 und 4 zu löschen.
c) Spalte 2, die zweite Einrückung, d. h. „- andere'', ist zu löschen.
26. Im Anhang II zum Protokoll B, 90.11, Spalte 2:
„Mikrophotographie, Mikrokinematographie'' soll lauten „Photomikrographie' Kinephotomikrographie''.
27. Im Anhang II zu Protokoll B, 90.29, Spalte 2, soll der Text
„Nummer 90.15'' lauten: „Nummer 90.14 oder 90.15''.
28. -
29. -
30. -
ANHANG III
31. In Tabelle C:
60.02: Die erste Einrückung ist wie folgt zu ändern: „6002.20 - mit einer Breite von 30 cm oder weniger''.
61.01 und 61.02: Der folgende Text ist zu löschen:
„- Mäntel, Jacken, Blazer und andere Kleidungsstücke, einschließlich
Schianzüge:'' (Anm.: Dieser Text ist in dieser Form in der Stammfassung, BGBl. Nr. 729/1992, nicht enthalten) und „ex'' in Spalte 1 (dreimal).
Die beiden Einrückungen (- -) in Spalte 3 sind durch eine Einrückung (-) zu ersetzen (dreimal).
ex 6106.90: „- - aus Wolle'' ist zu ändern auf„- - aus Wolle oder feinen Tierhaaren''.
62.01: Die folgenden Positionen und der zugehörige Text sind zu löschen: ex 6201.11, ex 6201.12 und 6201.13.
ex 6201.91: Die Position ist wie folgt zu ändern: „6201.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren''.
62.02: Die folgenden Positionen und der zugehörige Text sind zu
löschen: ex 6202.11, ex 6202.12 und ex 6202.13.
ex 6202.91: Die Position ist wie folgt zu ändern:
„6202.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren''.
62.03: Der Text der Eintragung ist wie folgt zu ändern:
„ Lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u.dgl. und kurze
Hosen:
6203.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6203.42 - - aus Baumwolle
6203.43 - - aus synthetischen Spinnstoffen
6203.49 - - aus sonstigen Spinnstoffen''.
62.04: Der Text nach 6204.44 ist wie folgt zu ändern:
„ Lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u.dgl. und kurze
Hosen:
6204.61 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6204.62 - - aus Baumwolle
6204.63 - - aus synthetischen Spinnstoffen
6204.69 - - aus sonstigen Spinnstoffen''.
32. In Tabelle D:
ex 6302.22 und ex 6302.32: -
33. In Tabelle E:
ex 52.05:
61.08: -
ex 9404.90: „Bettdecken, gesteppte Tagesdecken und Polster, nicht mit Federkernen'' soll lauten „Steppdecken und Polster, nicht mit Daunen oder Federn gefüllt''.
ANHANG V
34. In Tabelle A:
Artikel 1, Absatz 4: -
Artikel 6: -
ANHANG VI
35. Absatz 1: -
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 13, Absatz 8 (a) von Protokoll B wird wie folgt geändert:
Artikel 10
a) ein Ausführer diese Waren aus einem EFTA-Mitgliedstaat oder der Slowakischen Republik in das Land der Ausstellung gesandt und dort ausgestellt hat,
b) dieser Ausführer die Waren einem Empfänger in der Slowakischen Republik oder in einem EFTA-Mitgliedstaat verkauft oder überlassen hat,
c) die Waren während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand in die Slowakische Republik oder in einen EFTA-Mitgliedstaat versandt worden sind, in dem sie zur Ausstellung gesandt wurden,
d) die Waren von dem Zeitpunkt ab, an dem sie zur Ausstellung gesandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.''
Artikel 11
Artikel 23, Absatz 1 von Protokoll B wird wie folgt geändert:
„Unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls A können Waren, die denen entsprechen, auf die das Abkommen Anwendung findet und die zur Herstellung von Waren verwendet werden, für die eine Bescheinigung EUR.1, ein LT-Zertifikat oder eine sich darauf beziehende Rechnung oder eine Rechnung mit der Erklärung des Ausführers ausgestellt oder ausgefüllt wird, nur dann Gegenstand irgendeiner Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen sein, wenn sie Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei dieses Abkommens, der Tschechischen Republik, Ungarns oder Polens sind.''
Artikel 12
Artikel 24 von Protokoll B wird wie folgt geändert:
„(1) Wenn gemäß diesem Abkommen Waren bei der Einfuhr in einen EFTA-Mitgliedstaat anders behandelt werden als bei der Einfuhr nach dem EFTA-Übereinkommen, wird die in diesem Abkommen vorgesehene Behandlung auf alle jene Waren ausgedehnt, die von einem in Artikel 8 Absatz 1 angeführten Ursprungsnachweis begleitet werden, der in der Slowakischen Republik ausgestellt oder abgegeben wurde, oder die von einem solchen in einem EFTA-Mitgliedstaat ausgestellten Ursprungsnachweis begleitet werden, der den Vermerk „EFTA-Slovak Republic Trade'' trägt.
„(2) Der Ausführer in einem EFTA-Mitgliedstaat oder dessen Vertreter hat für den Warenverkehr zwischen den EFTA-Mitgliedstaaten den Vermerk „EFTA-Slovak Republic Trade'' auf dem Ursprungsnachweis anzubringen, wenn die Waren ihren Ursprung gemäß diesem Abkommen durch die Verwendung von Ursprungserzeugnissen der Tschechischen Republik, Ungarns, Polens oder der Slowakischen Republik erlangt haben.
„(3) Abweichend von Absatz 1 erfahren Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Mitgliedstaates, die aus der Slowakischen Republik wiederausgeführt werden, bei der Einfuhr in einen EFTA-Mitgliedstaat dieselbe Behandlung, als wenn sie direkt von einem EFTA-Mitgliedstaat in einen anderen gesandt worden wären. Die Waren müssen unverändert sein oder dürfen in der Slowakischen Republik keine Be- oder Verarbeitung erfahren haben, die über die in Artikel 5 Absatz 5 genannten Be- oder Verarbeitungen hinausgehen. Diese Vorzugsbehandlung wird nur gewährt, wenn den Zollbehörden des EFTA-Mitgliedstaates bei der Einfuhr ein von den zuständigen Zollbehörden der Slowakischen Republik ausgestelltes EUR.1-Zertifikat vorgelegt wird, das den mit Stempel der genannten Behörde bestätigten Vermerk „Application Article 24.3'' enthält.''
Artikel 13
„(1) Auf Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls ist das Abkommen bei der Einfuhr in die Slowakische Republik auch bei Vorlage einer durch die Zollbehörden der Tschechischen Republik, Ungarns oder Polens ausgestellten Bescheinigung EUR.1 anwendbar, wenn diese den mit Stempel der genannten Behörden bestätigten Vermerk „Application Article 25'' enthält.
„(2) Werden Waren, die bei ihrer Einfuhr in die Slowakische Republik von einem in einem EFTA-Land ausgestellten oder abgegebenen, in Artikel 8 Absatz 1 genannten Ursprungsnachweis begleitet werden, in die Tschechische Republik, nach Ungarn oder Polen wiederausgeführt, so hat die Slowakische Republik Bescheinigungen EUR.1 mit dem Vermerk „Application Article 25'' unter der Voraussetzung auszustellen, daß die wiederausgeführten Waren unverändert sind oder in der Slowakischen Republik keine Be- oder Verarbeitungen erfahren haben, die über die in Artikel 5 Absatz 5 genannten Be- oder Verarbeitungen hinausgehen.''
Artikel 14
Artikel 15
Artikel 16
-
Artikel 17
Anhang VI zum Protokoll B ist wie folgt zu ändern:
a) Der Text vor der Tabelle soll lauten: „Der in Währungen der Vertragsparteien dieses Abkommens, der Tschechischen Republik, Ungarns oder Polens ausgedrückte Gegenwert einer Rechnungseinheit, worauf sich Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls B bezieht, lautet wie folgt:''.
b) In der Tabelle ist der Text unterhalb von „Schweizer Franken'' wie folgt zu ersetzen:
„Tschechische Krone......................37,22
Ungarische Forint.......................82,10
Polnische Zloty.....................12.591,00
Slowakische Krone.......................37,22''.
c) Der Text der Fußnote soll lauten: „Die Wertlimite nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstaben a und b des Protokolls B, ausgedrückt in den nationalen Währungen der EFTA-Länder, der Tschechischen Republik, Ungarns, Polens und der Slowakischen Republik lauten somit wie folgt:''.
d) In der Tabelle der Fußnote soll der Text unterhalb von „Schweizer Franken'' wie folgt lauten:
„Tschechische
Krone 13.600 38.000 190.000
Ungarische
Forint 30.000 84.100 419.500
Polnische
Zloty 4,600.000 12,900.000 64,300.000
Slowakische
Krone 13.600 38.000 190.000''.
Artikel 18
Absatz 4 von Anhang XIV zu dem Abkommen wird wie folgt geändert:
„Die Ursprungsregeln erlauben die Verwendung von Material mit Ursprung in Finnland und in der Slowakischen Republik und/oder der Tschechischen Republik, während Material mit Ursprung in anderen EFTA-Staaten als Finnland als mit Drittlandursprung angesehen wird.''
Artikel 19
Absatz 7 von Anhang XIV wird wie folgt geändert:
„Die Ursprungsregeln gestatten die Verwendung von Material mit Ursprung in anderen EFTA-Staaten und, gemäß den Bedingungen von
Artikel 1, Absatz 2, von Protokoll B, in der Tschechischen Republik, Ungarn und Polen.''
Artikel 20
Dieser Beschluß tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft, mit Ausnahme der in Artikel 17 angeführten Änderungen, welche am 1. Juni 1993 in Kraft treten. Der Generalsekretär hinterlegt den Text dieses Beschlusses bei der Regierung von Schweden.