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Anl. 1neu
Die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten - Liste
spezifischer Bindungen (Verpflichtungsliste)
Zusätzliche Verpflichtungen der Europäischen Gemeinschaften und
ihrer Mitgliedstaaten
a) die ausschließlich oder überwiegend von einem einzigen Anbieter oder einer begrenzten Anzahl von Anbietern von Dienstleistungen bereitgestellt werden und
b) die zur Erbringung einer Dienstleistung weder wirtschaftlich noch technisch durchführbar ersetzt werden können.
Der Begriff Hauptanbieter bedeutet ein Anbieter, der die Bedingungen für eine Beteiligung an dem entsprechenden Markt für Basistelekommunikationsdienstleistungen (hinsichtlich des Preises und der Erbringung) wesentlich beeinflussen kann, und zwar durch
a) Kontrolle der wesentlichen Einrichtungen oder
b) Nutzung seiner Marktstellung.
1. Regeln zum Schutz des Wettbewerbs:
a) die Aufnahme wettbewerbswidriger Quersubventionierung;
b) die Nutzung von Informationen mit wettbewerbswidrigen Ergebnissen von anderen Wettbewerbern und
c) die nicht rechtzeitige Bereitstellung technischer Informationen über wesentliche Einrichtungen und Informationen von kommerzieller Bedeutung, die für die Erbringung von Dienstleistungen erforderlich sind, an andere Anbieter von Dienstleistungen.
2. Zusammenschaltung:
a) zu nichtdiskriminierenden Bedingungen (einschließlich technischer Normen und Spezifikationen) und Entgelten sowie in einer Qualität, die nicht schlechter ist als diejenige, die er für eigene gleiche Dienstleistungen oder für gleiche Dienstleistungen nichtverbundener Anbieter von Dienstleistungen oder seinen Tochterunternehmen oder sonstigen verbundenen Unternehmen gewährt *2);
b) rechtzeitig zu Bedingungen (einschließlich technischer Normen und Spezifikationen) und kostenorientierten Entgelten, die transparent, angemessen, wirtschaftlich realistisch und ausreichend entbündelt sind, sodaß der Anbieter nicht für Netzelemente oder -einrichtungen zu zahlen braucht, die er für die zu erbringende Dienstleistung nicht benötigt, und
c) auf Ersuchen zusätzlich an anderen Punkten als den Netzabschlußpunkten, die dem überwiegenden Teil der Nutzer angeboten werden, zu Entgelten, die die Bereitstellungskosten für die notwendigen zusätzlichen Einrichtungen widerspiegeln.
a) jederzeit oder
b) nach einem angemessenen Zeitraum, der öffentlich bekanntgemacht wurde, eine unabhängige nationale Stelle anrufen, bei der es sich um eine Regulierungsbehörde nach Absatz 5 handeln kann, um Streitigkeiten über Bedingungen und Entgelte für die Zusammenschaltung - soweit diese nicht vorher festgelegt wurden - innerhalb eines angemessenen Zeitraums beizulegen.
3. Universaldienstleistungen:
Jedes Mitglied hat das Recht, die Art der Verpflichtung zu Universaldienstleistungen festzulegen, die es beizubehalten wünscht. Diese Verpflichtungen werden nicht als per se wettbewerbswidrig angesehen, sofern sie transparent, nichtdiskriminierend und wettbewerbsneutral verwaltet werden und hinsichtlich der von dem Mitglied festgelegten Art der Universaldienstleistungen nicht belastender als nötig sind.
4. Öffentliche Zugänglichkeit der Lizenzierungskriterien:
Ist eine Lizenz erforderlich, so wird folgendes öffentlich zugänglich gemacht:
a) alle Lizenzierungskriterien und der Zeitraum, der normalerweise erforderlich ist, um eine Entscheidung über einen Lizenzantrag zu treffen, und
b) die Bedingungen für die einzelnen Lizenzen.
Die Gründe für die Verweigerung einer Lizenz werden dem Antragsteller auf Ersuchen mitgeteilt.
5. Unabhängige regulierende Stellen:
Die Regulierungsbehörde ist getrennt von jedem Anbieter von Basistelekommunikationsdienstleistungen und ist diesem nicht verantwortlich. Die Entscheidungen und Verfahren der regulierenden Stellen sind im Hinblick auf alle Marktteilnehmer unparteiisch.
6. Zuweisung und Nutzung knapper Ressourcen:
Alle Verfahren für die Zuweisung und Nutzung knapper Ressourcen einschließlich Frequenzen, Nummern und Wegerechten werden objektiv, rechtzeitig, transparent und nichtdiskriminierend durchgeführt. Der aktuelle Stand zugewiesener Frequenzbereiche wird öffentlich zugänglich gemacht; die genaue Ausweisung der für bestimmte staatliche Nutzungen zugewiesenen Frequenzen ist jedoch nicht erforderlich.