Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Ukraine)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Ukraine) 1
Anl. 1neu
in Kraft ab 18.08.1998 · idF BGBl. III Nr. 152/1998 Anl. 1↗RIS↗
Anlage A
zum Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Ukraine über Informationsaustausch und Zusammenarbeit auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes
Gemäß dem Artikel 6 Absatz 2 dieses Abkommens werden folgende Daten mitgeteilt:
–
Name der Anlage,
–
Ort der Unterbringung und Adresse der Anlage,
–
Bezeichnung der Anlage,
–
wichtigste technische Daten der Anlage,
–
gegenwärtiger Status der Anlage,
–
Betriebsdaten,
–
Beschreibung des Ortes der Anlage.
Im Falle eines Kernreaktors werden zusätzlich folgende Daten mitgeteilt:
–
Reaktortyp,
–
Leistung,
–
Beschreibung der Spaltzone
(z. B.: Geometrie, Brennstoff, Belastung, Anreicherung, Abbrand, Leistungsdichte),
–
Typ des Reaktorgefäßes,
–
Kühlmittel, Kühlkreisläufe (primär und sekundär),
–
Typ des Dampferzeugers,
–
zulässige Werte der Abgabe radioaktiver Stoffe in die Umwelt,
–
Systeme zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit.