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Fassungsvergleich zu Internationales Abkommen über Leichenbeförderung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Abkommen über Leichenbeförderung 1
Anl. 1neu
in Kraft ab 11.09.1958 · idF BGBl. Nr. 118/1958 Anl. 1↗RIS↗
Anlage
Leichenpaß.
Nachdem alle gesetzlichen Vorschriften über die Einsargung beachtet worden sind, soll die Leiche des – der .................... (Name, Vorname und Beruf des Verstorbenen, für Kinder: Beruf der Eltern), verstorben am ............. in ............. an .......... (Todesursache) im Alter von ...... Jahren ...... (wenn möglich, genaues Geburtsdatum) ............ (Angabe des Beförderungsmittels) ............ von ............. (Absendeort) über ................. (Strecke) nach ............. (Bestimmungsort) befördert werden.
Da diese Leichenbeförderung genehmigt ist, werden alle Behörden der Länder, auf deren Gebiet der Transport stattfinden soll, gebeten, ihn frei und ungehindert passieren zu lassen.