Änderungen zwischen den Fassungen
Anl. 1aufgehoben
Anlage 1
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(zu § 8 Abs. 1)
Theoretischer Unterricht an Bundeshebammenlehranstalten
(Mindeststunden, ohne Wiederholungsstunden)
Unterrichtsfach Mindeststunden
1. Allgemeine Anatomie ............................ 20
2. Allgemeine Physiologie und Ernährungslehre ..... 20
3. Allgemeine Hygiene und Infektionslehre
einschließlich Entwesung, Desinfektion und
Sterilisation .................................. 30
4. Allgemeine Pathologie .......................... 20
5. Allgemeine Krankenpflegetechnik, Intrumenten-
und Gerätelehre ................................ 30
6. Geburtshilfe I (Anatomie und Physologie des
weiblichen Beckens und seiner Organe; normaler
Verlauf der Schwangerschaft, der Geburt und des
Wochenbettes; Pflege und Ernährung der
Schwangeren und Wöchnerinnen;
Mutterschaftsfürsorge) ......................... 100
7. Geburtshilfe II (Regelwidrige und krankhafte
Erscheinungen und Vorgänge während der
Schwangerschaft, der Geburt und des
Wochenbettes) .................................. 100
8. Schwangeren- und Wöchnerinnenturnen ............ 10
9. Frauenkrankheiten .............................. 20
10. Kinderheilkunde (Pflege, Ernährung und
Krankheiten der Neugeborenen und Säuglinge,
Pflege und Ernährung von Frühgeborenen;
Säuglingsfürsorge, Jugendfürsorge) ............. 100
11. Medikamentenlehre und Toxikologie .............. 15
12. Grundzüge des Sanitätsrechtes mit besonderer
Berücksichtigung des Hebammenwesens;
Personenstandsrecht ............................ 20
13. Grundzüge der sozialen Fürsorge mit besonderer
Berücksichtigung der Mutterschafts-,
Säuglings- und Jugendfürsorge; Grundzüge des
Sozialversicherungsrechtes ..................... 20
14. Vornahme der Nottaufe (katholisch,
evangelisch) ................................... 4
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Summe .... 509