Änderungen zwischen den Fassungen
Europäisches Übereinkommen über die theoretische und praktische Ausbildung von diplomierten Krankenpflegepersonen
1§ 0↗RIS↗
Anl. 1neu
ANLAGE I
MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE THEORETISCHE UND PRAKTISCHE AUSBILDUNG VON DIPLOMIERTEN KRANKENPFLEGEPERSONEN
KAPITEL I
TÄTIGKEITSBEREICH DER IN DER ALLGEMEINEN KRANKENPFLEGE AUSGEBILDETEN DIPLOMIERTEN KRANKENPFLEGEPERSONEN
a) fachkundige Betreuung pflegebedürftiger Personen entsprechend den körperlichen, seelischen und geistigen Bedürfnissen des Patienten in Krankenanstalten, zu Hause, in Schulen, am Arbeitsplatz, usw.;
b) Beobachtung der körperlichen und seelischen Verfassung und der Umstände die einen bedeutenden Einfluß auf die Gesundheit ausüben, sowie Mitteilung dieser Beobachtungen an die übrigen mit der gesundheitlichen Betreuung befaßten Personen;
c) Ausbildung und Führung des Hilfspersonals, das zur Erfüllung der pflegerischen Aufgaben in allen Einrichtungen des Gesundheitswesens erforderlich ist.
KAPITEL II
BILDUNGSMÄSSIGE VORAUSSETZUNGEN DER BEWERBER(-INNEN) FÜR DIE AUFNAHME IN KRANKENPFLEGESCHULEN
Bewerber(-innen) für die Aufnahme in Krankenpflegeschulen müssen in der Regel einen Bildungsgrad aufweisen, der mindestens dem des 10. Schuljahres einer allgemeinbildenden Schule entspricht. Daher müssen sie entweder im Besitz eines entsprechenden Abschlußzeugnisses sein oder eine amtliche Aufnahmsprüfung über einen gleichwertigen Bildungsgrad erfolgreich abgelegt haben.
KAPITEL III
DAUER UND ART DER AUSBILDUNG
Die Grundausbildung in der allgemeinen Krankenpflege hat mindestens 4600 Stunden zu umfassen. Mindestens die Hälfte der gesamten Ausbildungszeit ist der praktischen Ausbildung (siehe unter Abschnitt B) zu widmen. Die Stundenanzahl der theoretischen Ausbildung (siehe unter Abschnitt A) darf jedoch ein Drittel der gesamten Ausbildungszeit nicht unterschreiten.
A. Theoretische Ausbildung
Die Ausbildung hat sich auf alle Gebiete der Krankenpflege zu erstrecken, einschließlich Vorbeugung von Erkrankungen, Gesundheitserziehung, Rehabilitation, Medikamentenlehre, Ernährung und Diätetik sowie Erste Hilfe, Wiederbelebung und Theorie der Bluttransfusion.
Die theoretische und die praktische Ausbildung sind zu koordinieren.
Der Unterrichtsstoff kann in zwei Gruppen eingeteilt werden:
Berufskunde und Ethik der Krankenpflege
allgemeine Grundsätze der Gesundheit und der Krankenpflege
Grundsätze der Krankenpflege in bezug auf
allgemeine Medizin und medizinische Fachgebiete
allgemeine Chirurgie und chirurgische Fachgebiete
Kinderpflege und Kinderheilkunde
Wochenbett- und Neugeborenenpflege
Geisteshygiene und Psychiatrie
Altenpflege und Altersheilkunde
Anatomie und Physiologie
allgemeine Pathologie
Bakteriologie, Virologie und Parasitologie
Biophysik und Biochemie
Hygiene:
Gesundheitsvorsorge
Gesundheitserziehung
Sozialwissenschaften:
Soziologie
Psychologie
Grundzüge der Verwaltung
Grundzüge der Pädagogik
Sozial- und Sanitätsrecht
Berufsrecht.
B. Praktische Ausbildung
Die praktische Ausbildung hat sich auf alle Gebiete der Krankenpflege, einschließlich Krankheitsverhütung, Gesundheitserziehung, Erste Hilfe, Wiederbelebung und Bluttransfusionen zu erstrecken.
Sie hat zu umfassen:
allgemeine Medizin und medizinische Fachgebiete
allgemeine Chirurgie und chirurgische Fachgebiete
Kinderpflege und Kinderheilkunde
Wochenbett- und Neugeborenenpflege
Geisteshygiene und Psychiatrie (möglichst in einer Spezialabteilung)
Altenpflege und Altersheilkunde.
Bei der praktischen Ausbildung sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
qualifiziertes Personal in genügender Anzahl, um eine befriedigende Krankenpflege zu gewährleisten,
angemessene und ausreichende Räumlichkeiten, Einrichtungen und Mittel für die Pflege der Kranken.
KAPITEL IV
ORGANISATION DER KRANKENPFLEGESCHULEN
Damit der vorgesehene Lehrplan für die Ausbildung in der Krankenpflege entsprechend durchgeführt werden kann, haben die Organisation und der Betrieb der Schule folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
A. Leitung der Krankenpflegeschulen
Die Leitung der Schule ist einem Arzt oder einer diplomierten Krankenpflegeperson zu übertragen, die für den Unterricht und die Verwaltung geeignet sind.
B. Lehrpersonal
Der Unterricht ist von qualifizierten Lehrkräften wie Ärzten, diplomierten Krankenpflegepersonen und Fachkräften der verschiedenen Fachrichtungen zu erteilen. Dem Lehrpersonal jeder Schule hat mindestens eine diplomierte Krankenpflegeperson anzugehören, die in einer mindestens einjährigen Ausbildung die Befähigung zur Ausbildung von Krankenpflegepersonen erworben hat.
C. Finanzen der Schule
Die zur Deckung der Ausgaben für die Ausbildung von Krankenpflegepersonen zur Verfügung stehenden Mittel, zum Beispiel für die Bezüge der Lehrkräfte und für die Lehrmittelkosten, müssen klar ausgewiesen werden.
KAPITEL V
NACHWEIS ÜBER DIE AUSBILDUNG
Eine Aufzählung der absolvierten Lehrveranstaltungen,
die Prüfungsergebnisse,
eine Beurteilung der persönlichen und beruflichen Eignung, welche der (die) Schüler(-in) während der Ausbildung erkennen ließ.
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