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Fassungsvergleich zu Waschmittelgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Waschmittelgesetz (aufgehoben) 1
Anl. 1aufgehoben
in Kraft 01.01.1985 – 28.02.1997 · idF BGBl. Nr. 300/1984 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997 Anl. 1↗RIS↗
Anlage
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zu § 4 Abs. 1
Höchstmengen für Phosphate in Waschmitteln, die zur Reinigung von
Textilien bestimmt sind
I. a) Für Waschmittel, die zur Verwendung im Haushalt bestimmt
sind, gelten bei einem Waschlaugenvolumen von 20 Litern und bei Beachtung der Dosierungsempfehlungen, bezogen auf das Fassungsvermögen einer Waschmaschine von 4 bis 5 Kilogramm Trockenwäsche, folgende Obergrenzen für den Phosphatgehalt in der Waschlauge, ermittelt als Gramm an elementarem Phosphor je Liter Waschlauge (g/l P) : (1 Grad dH = 0,1785 mMol Gesamthärte/l)
Phosphatgehalt in der Waschlauge in g/l P bei Verwendung von
Waschmit-      Waschmit-
teln für      teln für        Spezial-/
Wasser-        alle        Waschtem-        Fein-        Vor-
härte-      Waschtem-      peraturen      waschmit-      wasch-
bereich      peraturen        bis            teln        mitteln
60 ºC
in der
im gesamten Waschvorgang:                Vor-
wäsche:
1            0,75          0,90          0,50          0,60
2            0,90          1,05          0,60          0,70
3            1,20          1,30          0,70          0,85
b) Die Obergrenzen der lit. a werden mit 1. Jänner 1987 durch folgende Werte ersetzt:
Phosphatgehalt in der Waschlauge in g/l P bei Verwendung von
Waschmit-      Waschmit-
teln für      teln für      Spezial-/
Wasser-        alle        Waschtem-        Fein-          Vor-
härte-      Waschtem-      peraturen      waschmit-      wasch-
bereich      peraturen        bis          teln        mitteln
60 ºC
in der
im gesamten Waschvorgang:                Vor-
wäsche:
1            0,55          0,80          0,45          0,55
2            0,70          0,95          0,50          0,65
3            1,00          1,25          0,65          0,80
Bei Waschmitteln, die nach ihren Dosierungsempfehlungen gleichzeitig mit anderen Wasch- und Reinigungsmitteln zu verwenden sind, darf der Phosphatgehalt insgesamt nicht die Obergrenzen der lit. a und b überschreiten.
II. a) Für Waschmittel, die zur Verwendung in Wäschereien
bestimmt sind, bemißt sich der höchstzulässige Phosphatgehalt bei Beachtung der Dosierungsempfehlungen und auf Grundlage eines Verhältnisses von 1 Kilogramm Trockenwäsche zu 5 Litern Waschlauge nach folgenden Obergrenzen für den Phosphatgehalt in der Waschlauge, ermittelt als Gramm an elementarem Phosphor je Liter Waschlauge (g/l P; Phosphathöchstmengen):
Phosphatgehalt in der Waschlauge in g/l P bei Verwendung von
Wasser-        Vollwasch-          Spezialwasch-          Vor-
härte-      mitteln, Allein-      mitteln, Bunt        wasch-
bereich        waschmitteln          und Feinwasch-      mitteln
mitteln
in der
im gesamten Waschvorgang:                Vor-
wäsche:
1                  0,50                  0,75            0,35
2                  0,65                  0,90            0,45
3                  0,90                  1,10            0,60
b) Für Waschmittel, die aufeinander abgestimmt sind und nach ihren Dosierungsempfehlungen nacheinander zu verwenden sind, gelten für den sich insgesamt ergebenden Phosphatgehalt in der Waschlauge die für Vollwaschmittel festgelegten Obergrenzen.
c) Bei Waschmitteln, die nach ihren Dosierungsempfehlungen gleichzeitig mit anderen Waschmitteln zu verwenden sind, darf der Phosphatgehalt insgesamt nicht die Obergrenzen der lit. a überschreiten.
III. Wasserhärtebereiche sind unter Berücksichtigung der nach
deutschen Härtegraden ermittelten Wasserhärte:
Bereich 1        (weiches bis mäßig hartes Wasser):
bis 1,8 Millimol
Gesamthärte/l = unter 10 Grad dH
Bereich 2        (ziemlich hartes Wasser):
1,8 bis 3,0 Millimol
Gesamthärte/l = 10-16 Grad dH
Bereich 3        (hartes Wasser):
über 3,0 Millimol
Gesamthärte/l = über 16 Grad dH