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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P2)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P2) 1
Anl. 1neu
in Kraft ab 28.01.1988 · idF BGBl. Nr. 41/1988 Anl. 1↗RIS↗
ANHANG
gemäß Artikel 4 des Protokolls zum Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung von 1979 betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP).
Die Pflichtbeiträge im Rahmen der Verteilung der Auslagen des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) werden nach folgendem Schema berechnet:
%
Österreich
1,59
Bulgarien
0,35
Weißrussische sozialistische Sowjetrepublik
0,71
Tschechoslowakei
1,54
Finnland
1,07
Deutsche Demokratische Republik
2,74
Heiliger Stuhl
0,02
Ungarn
0,45
Island
0,06
Liechtenstein
0,02
Norwegen
1,13
Polen
1,42
Portugal
0,30
Rumänien
0,37
San Marino
0,02
Spanien
3,54
Schweden
2,66
Schweiz
2,26
Türkei
0,60
Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik
2,60
UdSSR
20,78
Jugoslawien
0,60
Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft:
Belgien
2,36
Dänemark
1,38
Frankreich
11,99
Bundesrepublik Deutschland
15,73
Griechenland
1,00
Irland
0,50
Italien
6,89
Luxemburg
0,10
Niederlande
3,28
Vereinigtes Königreich
8,61
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
3,33
Insgesamt
100,00
Die Reihenfolge, in der die Vertragsstaaten in diesem Anhang aufgeführt werden, bezieht sich speziell auf das vom Exekutivorgan für das Übereinkommen vereinbarte System der Kostenteilung. Diese Aufzählung ist somit ein spezieller Bestandteil des Protokolls zur Finanzierung des EMEP.