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Fassungsvergleich zu AEV Kleb- und Anstrichstoffe××

Änderungen zwischen den Fassungen

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Klebstoffen, Druckfarben, Farben und Lacken sowie Holzschutz- und Bautenschutzmitteln (AEV Kleb- und Anstrichstoffe) 1
Anl. 1geändertTabelle, Schlussteil, lit j (neu)
in Kraft 12.01.2000 – 23.05.2019 · idF BGBl. II Nr. 5/1999 · danach: BGBl. II Nr. 128/2019 Anl. 1↗RIS↗
in Kraft ab 24.05.2019 · idF BGBl. II Nr. 128/2019 Anl. 1↗RIS↗
Anlage A
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1
I)
II)
Anforderungen an
Anforderungen an
Einleitungen in ein
Einleitungen in eine
Fließgewässer
öffentliche Kanalisation
A 1 Allgemeine Parameter
1.
Temperatur
30 °C
35 °C
2.
Toxizität
a)
2.1
Algentoxizität GA
8
b)
2.2
Bakterientoxizität GL
4
b)
2.3
Daphnientoxizität GD
4
b)
2.4
Fischtoxizität GF Fischeitoxizität GF,Ei
2
b)
3.
Abfiltrierbare
30 mg/l
150 mg/l
Stoffe
d)
c)
4.
pH-Wert
6,5–8,5
6,0–10,0
A 2 Anorganische Parameter
5.
Aluminium
2,0 mg/l
durch Abfiltrierbare
ber. als Al
Stoffe begrenzt
6.
Antimon
0,3 mg/l
0,3 mg/l
ber. als Sb
7.
Arsen
0,1 mg/l
0,1 mg/l
ber. als As
8.
Blei
0,5 mg/l
0,5 mg/l
ber. als Pb
9.
Cadmium
0,1 mg/l
0,1 mg/l
ber. als Cd
10.
Chrom – Gesamt
0,5 mg/l
0,5 mg/l
ber. als Cr
11.
Chrom – VI
0,1 mg/l
0,1 mg/l
ber. als Cr
12.
Cobalt
1,0 mg/l
1,0 mg/l
ber. als Co
13.
Kupfer
0,5 mg/l
0,5 mg/l
ber. als Cu
14.
Nickel
0,5 mg/l
0,5 mg/l
ber. als Ni
15.
Quecksilber
0,01 mg/l
0,01 mg/l
ber. als Hg
16.
Zink
2,0 mg/l
2,0 mg/l
ber. als Zn
17.
Zinn
1,0 mg/l
1,0 mg/l
ber. als Sn
18.
Ammonium
10 mg/l
f)
ber. als N
e)
19.
Chlorid
durch Parameter
ber. als Cl
Nr. 2 begrenzt
20.
Fluorid
10 mg/l
20 mg/l
ber. als F
21.
Nitrit
1,0 mg/l
10 mg/l
ber. als N
22.
Phosphor – Gesamt
1,0 mg/l
–
ber. als P
23.
Sulfat
–
200 mg/l, im Einzelfall g)
ber. als SO4
nach Baustoffen und
Mischungsverhältnissen
in der öffentlichen Kanali-
sation höhere Werte zu-
lässig (ÖNORM B 2503,
September 1992)
A 3 Organische Parameter
24.
Gesamter org. geb.
25 mg/l
–
Kohlenstoff TOC
ber. als C
25.
Chemischer Sauer-
75 mg/l
–
stoffbedarf CSB
ber. als O2
26.
Biochemischer Sauer-
20 mg/l
–
stoffbedarf BSB5
ber. als O2
27.
Adsorbierbare org.
1,0 mg/l
1,0 mg/l
geb. Halogene AOX
g)
ber. als Cl
28.
Schwerflüchtige
20 mg/l
100 mg/l
lipophile Stoffe
29.
Summe der Kohlen- Kohlenwasserstoff-Index
10 mg/l
20 mg/l
wasserstoffe
30.
Ausblasbare org.
0,1 mg/l
0,1 mg/l
geb. Halogene POX
h)
ber. als Cl
31.
Phenolindex
0,1 mg/l
10 mg/l
ber. als Phenol
32.
Summe der anionischen
1,0 mg/l
keine Beeinträchtigung
und nichtionischen
des Betriebes der öffent-
Tenside
lichen Kanalisations- oder
Abwasserreinigungsanlage
33.
Summe der flüchtigen
0,1 mg/l
0,5 mg/l
aromat. Kohlenwasser-
i)
stoffe Benzol, Toluol,
Xylole und Ethylbenzol
BTXE
a)
Bei der Auswahl (§ 4 Abs. 1 erster Satz AAEV) des Toxizitätstests für die Abwasserüberwachung ist darauf zu achten, dass mit dem eingesetzten Testorganismus die empfindlichste Gruppe von Wasserorganismen berücksichtigt wird, die durch die Inhaltsstoffe des Abwassers gemäß § 1 Abs. 2 geschädigt werden kann. Der Parameter Nr. 2.4 (FischtoxizitätFischeitoxizität GF,Ei) ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
b)
… 7 unveränderte Absätze
Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.
c)
Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
d)
Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.
e)
Bei biologischer Abwasserreinigung ist die Emissionsbegrenzung nur bei einer Abwassertemperatur größer 12 °C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage einzuhalten. Die Abwassertemperatur von 12 °C gilt als unterschritten, wenn bei fünf Temperaturmessungen im Laufe eines Tages mehr als ein Meßwert nicht größer ist als 12 °C.
f)
Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage festzulegen (ÖNORM B 2503, September 1992technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
g)
Im Abwasser aus Einzelfall sind je nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen in der Herstellung von Druckfarben, Anstrichstoffen oder Holzschutzmitteln öffentlichen Kanalisation höhere Werte zulässig (§ 1 Abs. 3 Z 2 und 3) ist eine Emissionsbegrenzungtechnische Norm betreffend „Ausführung von 2 mg/l zulässig Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
h)
Im Abwasser aus der Herstellung von Druckfarben, Anstrichstoffen oder Holzschutzmitteln (§ 1 Abs. 3 Z 2 und 3) ist eine Emissionsbegrenzung von 0,2 2 mg/l zulässig.
i)
Im Abwasser aus der Herstellung von Druckfarben, Anstrichstoffen oder Holzschutzmitteln (§ 1 Abs. 3 Z 2 und 3) ist eine Emissionsbegrenzung von 0,2 mg/l zulässig.
j)
Im Abwasser aus der Herstellung von Druckfarben, Anstrichstoffen oder Holzschutzmitteln (§ 1 Abs. 3 Z 2 und 3) ist eine Emissionsbegrenzung von 2 mg/l zulässig, wenn kein Benzol bestimmbar ist. Diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn Benzol als Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoff bei der Herstellung von Druckfarben, Anstrichstoffen oder Holzschutzmitteln nicht eingesetzt wird.
Schlagworte
Kanalisationsanlage, Rohstoff, Arbeitsstoff, Bakterientoxizität, Daphnientoxizität, Kohlenwasserstoff, Klebstoff