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Fassungsvergleich zu AEV Kunststoffe××

Änderungen zwischen den Fassungen

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen, Gummi und Kautschuk (AEV Kunststoffe) 1
Anl. 1geändertTabelle, Schlussteil, lit i (neu)
in Kraft 12.01.2000 – 23.05.2019 · idF BGBl. II Nr. 8/1999 · danach: BGBl. II Nr. 128/2019 Anl. 1↗RIS↗
in Kraft ab 24.05.2019 · idF BGBl. II Nr. 128/2019 Anl. 1↗RIS↗
Anlage A
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1
I)
II)
Anforderungen an
Anforderungen an
Einleitungen in ein
Einleitungen in eine
Fließgewässer
öffentliche Kanalisation
A 1
Allgemeine Parameter
1.
Temperatur
30°C
35°C
a)
2.
Toxizität
b)
2.1
Algentoxizität GA
8
b)
2.2
Bakterientoxizität GL
4
b)
2.3
Daphnientoxizität GD
4
b)
2.4
Fischtoxizität GF Fischeitoxizität GF,Ei
2
b)
3.
Abfiltrierbare
30 mg/l
150 mg/l
Stoffe
d)
c)
4.
pH-Wert
6,5–8,5
6,5–9,5
A 2 Anorganische Parameter
5.
Aluminium
2,0 mg/l
durch Abfiltrierbare
ber. als Al
Stoffe begrenzt
6.
Blei
0,5 mg/l
0,5 mg/l
ber. als Pb
7.
Cadmium
0,1 mg/l
0,1 mg/l
ber. als Cd
8.
Chrom – Gesamt
0,5 mg/l
0,5 mg/l
ber. als Cr
9.
Quecksilber
0,01 mg/l
0,01 mg/l
ber. als Hg
10.
Zink
2,0 mg/l
2,0 mg/l
ber. als Zn
11.
Zinn
0,5 mg/l
0,5 mg/l
ber. als Sn
12.
Gesamtchlor
0,4 mg/l
0,4 mg/l
ber. als Cl2
e)
13.
Ammonium
10 mg/l
g)
ber. als N
f)
14.
Chlorid
durch Parameter
–
ber. als Cl
Nr. 2 begrenzt
15.
Cyanid, leicht
0,1 mg/l
0,1 mg/l
freisetzbar
ber. als CN
h)
16.
Phosphor – Gesamt
2,0 mg/l
–
ber. als P
17.
Sulfat
–
200 mg/l, im Einzelfall nach i)
ber. als SO4
Baustoffen und
Mischungsverhältnissen in
der öffentlichen
Kanalisation höhere Werte
zulässig (ÖNORM B 2503,
September 1992)
A 3 Organische Parameter
18.
Gesamter org.
30 mg/l
–
geb. Kohlenstoff TOC
ber. als C
19.
Chemischer
100 mg/l
–
Sauerstoffbedarf CSB
ber. als O2
20.
Biochemischer
20 mg/l
–
Sauerstoffbedarf BSB5
ber. als O2
21.
Adsorbierbare org.
0,5 mg/l
1,0 mg/l
geb. Halogene AOX
ber. als Cl
22.
Schwerflüchtige
20 mg/l
100 mg/l
lipophile Stoffe
23.
Summe der Kohlenwasserstoff-Index
10 mg/l
20 mg/l
Kohlenwasserstoffe
24.
Ausblasbare org.
0,1 mg/l
0,1 mg/l
geb. Halogene POX
ber. als Cl
25.
Phenolindex
0,1 mg/l
10 mg/l
ber. als Phenol
26.
Summe der anionischen
1,0 mg/l
keine Beeinträchtigung
und nichtionischen
des Betriebes der
Tenside
öffentlichen
Abwasserreinigungsanlage
27.
Summe der flüchtigen
0,1 mg/l
0,5 mg/l
aromat. Kohlenwasserstoffe
Benzol, Toluol, Xylole
und Ethylbenzol
BTXE
a)
Bei der Auswahl (§ 4 Abs. 1 erster Satz AAEV) des Toxizitätstests für die Abwasserüberwachung ist darauf zu achten, daß mit dem eingesetzten Testorganismus die empfindlichste Gruppe von Wasserorganismen berücksichtigt wird, die durch die Inhaltsstoffe des Abwassers gemäß § 1 Abs. 2 geschädigt werden kann. Der Parameter Nr. 2.4 (FischtoxizitätFischeitoxizität GF,Ei) ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
b)
… 9 unveränderte Absätze
Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.
c)
Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
d)
Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, daß es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.
e)
Die Festlegung für den Parameter Gesamtchlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Freies Chlor.
f)
Bei biologischer Abwasserreinigung ist die Emissionsbegrenzung nur bei einer Abwassertemperatur größer 12°C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage einzuhalten. Die Abwassertemperatur von 12°C gilt als unterschritten, wenn bei fünf Temperaturmessungen im Laufe eines Tages mehr als ein Meßwert nicht größer ist als 12°C.
g)
Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage festzulegen (ÖNORM B 2503, September 1992technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
h)
Vorschreibung nur erforderlich, wenn die eingesetzten Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe anorganische oder organische Cyanide enthalten.
i)
Im Einzelfall sind je nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation höhere Werte zulässig (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
Schlagworte
Kanalisationsanlage, Mischungsverhältnis, Sauerstoffbedarf, Kohlenwasserstoff, Beeinträchtigung, Arbeitsstoff