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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (BRD) 1
Anl. 1neu
in Kraft ab 01.11.1991 · idF BGBl. Nr. 536/1991 Anl. 1↗RIS↗
Fluglinienplan
I. Fluglinien die von den von der Bundesrepublik Deutschland bezeichneten Unternehmen betrieben werden:
Punkte im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
Punkte im Hoheitsgebiet der Republik Österreich
Alle Punkte in der Bundesrepublik Deutschland
1. Wien
2. Salzburg
3. Klagenfurt
4. Innsbruck
5. Graz
6. Linz
dabei eine frei bestimmbare Zwei-Punkt-Landung, ansonsten jedoch nicht mehr als ein Punkt je Linie im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei.
II. Fluglinien, die von den von der Republik Österreich bezeichneten Unternehmen betrieben werden:
Punkte im Hoheitsgebiet der Republik Österreich
Punkte im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
Alle Punkte in der Republik Österreich
1. Berlin
2. Düsseldorf
3. Frankfurt
4. München
5. Stuttgart
6. Hamburg
7. Dresden oder Leipzig
8. ein weiterer von den Luftfahrtbehörden zu vereinbarender Punkt
dabei eine frei bestimmbare Zwei-Punkt-Landung, ansonsten jedoch nicht mehr als ein Punkt je Linie im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei.