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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Pakistan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Pakistan) 1
Anl. 1neu
in Kraft ab 27.07.1971 · idF BGBl. Nr. 296/1971 Anl. 1↗RIS↗
FLUGSTRECKENPLAN
1. Vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen Pakistans zu betreibende Flugstrecken:
Von
Nach
Zwischenpunkte
Punkte darüber hinaus
Alle Punkte in Pakistan
Wien
Teheran oder
Dahran oder
Kuwait –
Beirut oder
Damaskus –
Istanbul oder
Athen
Frankfurt oder
Paris oder
Amsterdam –
London –
New York oder Montreal.
Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen Pakistans kann auf allen oder einzelnen Flügen eine Zwischenlandung an jedem der oben angeführten Punkte unterlassen, vorausgesetzt, daß die vereinbarten Fluglinien auf diesen Flugstrecken an einem Punkt im pakistanischen Hoheitsgebiet beginnen und an einem Punkt über Österreich hinaus enden.
2. Vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen Österreichs zu betreibende Flugstrecken:
Von
Nach
Zwischenpunkte
Punkte darüber hinaus
Alle Punkte in Österreich
Karachi
Istanbul oder
Athen –
Beirut oder
Damaskus –
Dahran oder
Kuwait oder
Teheran
Calcutta -
Kuala Lumpur oder
Singapur oder
Djakarta -
Sydney.
Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen Österreichs kann auf allen oder einzelnen Flügen eine Zwischenlandung an jedem der oben angeführten Punkte unterlassen, vorausgesetzt, daß die vereinbarten Fluglinien auf diesen Flugstrecken an einem Punkt im österreichischen Hoheitsgebiet beginnen und an einem Punkt über Pakistan hinaus enden.