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Anl. 1neu
FLUGSTRECKENPLAN
zum Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Malta über den Fluglinienverkehr
TEIL I
Das (die) von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist (sind) berechtigt, im Rahmen des internationalen Verkehrs Fluggäste, Fracht und Post auf den folgenden Strecken aufzunehmen und abzusetzen:
TEIL II
Das (die) von der Regierung von Malta namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist (sind) berechtigt, im Rahmen des internationalen Verkehrs Fluggäste, Fracht und Post auf den folgenden Strecken aufzunehmen und abzusetzen:
TEIL III