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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Rumänien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Rumänien) 1
Anl. 1neu
in Kraft ab 16.01.1995 · idF BGBl. Nr. 77/1995 Anl. 1↗RIS↗
ANHANG
A.
Das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen hat das Recht, Fluglinien in beiden Richtungen auf folgenden Strecken zu betreiben:
1.
Abflugspunkte
2.
Punkte im Hoheitsgebiet der
Sozialistischen Republik
Rumänien
Punkte auf
österreichischem
Hoheitsgebiet
Bukarest
B.
Das von der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien namhaft gemachte Fluglinienunternehmen hat das Recht, Fluglinien in beiden Richtungen auf folgenden Strecken zu betreiben:
1.
Abflugspunkte
2.
Punkte im Hoheitsgebiet der
Republik Österreich
Punkte im Hoheitsgebiet
der Sozialistischen
Republik Rumänien
Wien
C.
Zwischenpunkte und Punkte darüberhinaus können von dem von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen angeflogen werden. Die allfällige Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien vereinbart werden.