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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Jordanien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Jordanien) 1
Anl. 1neu
in Kraft ab 23.07.1977 · idF BGBl. Nr. 375/1977 Anl. 1↗RIS↗
ANHANG
I. Planmäßiger Flugverkehr
A. Das von der Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßigen Flugverkehr in beiden Richtungen zu betreiben:
1. Herkunftspunkte
2. Punkt im Hoheitsgebiet der Republik Österreich
Punkte im Hoheitsgebiet des Haschemitischen Königreiches Jordanien
Wien
B. Das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßigen Flugverkehr in beiden Richtungen zu betreiben:
1. Herkunftspunkte
2. Punkt im Hoheitsgebiet des Haschemitischen Königreiches Jordanien
Punkte im Hoheitsgebiet der Republik Österreich
Amman
C. Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen angeflogen werden.
II. Charterflugverkehr
A. Das von der Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken Charterflugverkehr in beiden Richtungen zu betreiben:
1. Herkunftspunkte
2. Zielpunkte
Punkte im Hoheitsgebiet des Haschemitischen Königreiches Jordanien
Punkte im Hoheitsgebiet der Republik Österreich
B. Das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken Charterflugverkehr in beiden Richtungen zu betreiben:
1. Herkunftspunkte
2. Zielpunkte
Punkte im Hoheitsgebiet der Republik Österreich
Punkte im Hoheitsgebiet des Haschemitischen Königreiches Jordanien
C. Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.