Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Myanmar)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Myanmar) 1
Anl. 1neu
in Kraft ab 01.02.1977 · idF BGBl. Nr. 330/1978 Anl. 1↗RIS↗
(Übersetzung)
ANHANG
ÖSTERREICHISCHE FLUGSTRECKEN
Vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen Österreichs in beiden Richtungen zu betreibende Flugstrecken.
Herkunftspunkte
Zwischenpunkte
Punkt in Burma
Punkte darüber hinaus
1. Punkte in Österreich
Ein Punkt in Griechenland,
ein Punkt in der Türkei,
zwei Punkte in der Sowjetunion,
Kairo,
Tel Aviv,
Damaskus,
Bagdad,
Kuwait,
Bahrein,
Dubai,
ein Punkt im Iran,
ein Punkt in Afghanistan,
ein Punkt in Pakistan,
ein Punkt in Indien,
Kathmandu,
Dacca,
Colombo.
Rangoon
Bangkok,
Hongkong,
Kuala Lumpur,
Singapur,
Jakarta,
Manila,
zwei Punkte in Australien.
2. Punkte in Österreich
Die gleichen Zwischenpunkte wie in Flugstrecke 1.
Rangoon
Bangkok,
Hanoi,
Saigon,
Manila,
Hongkong,
zwei Punkte in der Volksrepublik China,
Seoul,
Pyongyang,
ein Punkt in Japan.
Bemerkung:
Das von Österreich namhaft gemachte Fluglinienunternehmen kann bei jedem Flug oder allen Flügen eine Zwischenlandung an einem oder mehreren Punkten auf den festgelegten Flugstrecken unterlassen oder die Reihenfolge der Punkte auf den obgenannten Flugstrecken ändern. Es hat auch das Recht, die Fluglinie im Hoheitsgebiet der Sozialistischen Republik der Burmesischen Union zu beenden. Diese Rechte können unter der Voraussetzung ausgeübt werden, daß die Fluglinie des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens im Hoheitsgebiet von Österreich beginnt.
BURMESISCHE FLUGSTRECKEN
Vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Sozialistischen Republik der Burmesischen Union in beiden Richtungen zu betreibende Flugstrecken.
Herkunftspunkt
Zwischenpunkte
Punkt in Österreich
Punkte darüber hinaus
1. Rangoon
Colombo,
Dacca,
Kathmandu,
ein Punkt in Indien
ein Punkt in Pakistan
ein Punkt in Afghanistan,
Teheran,
ein Punkt in Saudi Arabien,
Bahrein,
Kuwait,
Bagdad,
Damaskus,
Beirut,
Tel Aviv,
Kairo,
zwei Punkte in der Sowjetunion,
Istanbul,
Athen oder Thessaloniki,
Sofia,
Bukarest,
Belgrad,
Rom.
Wien
Zürich oder Genf,
Prag,
Frankfurt,
Paris,
Amsterdam,
London.
2. Rangoon
Die gleichen Zwischenpunkte wie in Flugstrecke 1.
Wien
Prag
Frankfurt
Berlin-Schönefeld
Kopenhagen
Stockholm,
Oslo.
Bemerkung:
Das von der Sozialistischen Republik der Burmesischen Union namhaft gemachte Fluglinienunternehmen kann bei jedem oder allen Flügen eine Zwischenlandung an einem oder mehreren Punkten auf den festgelegten Flugstrecken unterlassen oder die Reihenfolge der Punkte auf den obgenannten Flugstrecken ändern. Es hat auch das Recht, die Fluglinie im Hoheitsgebiet von Österreich zu beenden. Diese Rechte können unter der Voraussetzung ausgeübt werden, daß die Fluglinie des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens im Hoheitsgebiet der Sozialistischen Republik der Burmesischen Union beginnt.