Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Singapur)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Singapur) 1
Anl. 1neu
in Kraft ab 26.07.1985 · idF BGBl. Nr. 308/1985 Anl. 1↗RIS↗
ANHANG
Flugstreckenplan I
Vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Österreichischen Bundesregierung zu betreibende Flugstrecke:
Ausgangspunkte:
Zwischenpunkte:
Punkte in Singapur:
Punkte darüber hinaus:
Wien
3 Punkte im Nahen Osten
5 Punkte in Asien
Singapur
3 Punkte
Flugstreckenplan II
Vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen von Singapur zu betreibende Flugstrecke:
Ausgangspunkte:
Zwischenpunkte:
Punkte in Österreich:
Punkte darüber hinaus:
Singapur
4 Punkte in Asien
2 Punkte im Nahen Osten
Wien
2 Punkte in Europa
3 Punkte in in Nordamerika
Anmerkungen:
(i) Dem jeweils namhaft gemachten Fluglinienunternehmen steht es frei, einen oder mehrere der Punkte auf den in den Flugstreckenplänen I und II des Anhanges festgelegten Flugstrecken bei einem oder allen Flügen auszulassen, vorausgesetzt, daß diese Flüge im Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, ihren Ausgang nehmen.
(ii) Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles hat das Recht, seine Fluglinien im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles zu beenden.