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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Oman)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Oman) 1
Anl. 1neu
in Kraft ab 03.09.1984 · idF BGBl. Nr. 344/1984 Anl. 1↗RIS↗
ANHANG I
A. Das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßigen Flugverkehr in beiden Richtungen zu betreiben:
1. Abflugspunkte:
Punkte im Gebiet der Republik Österreich.
2. Punkte im Gebiet des Sultanats Oman:
Muscat.
B. Das von der Regierung des Sultanats Oman namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßigen Flugverkehr in beiden Richtungen zu betreiben:
1. Abflugspunkte:
Punkte im Gebiet des Sultanats Oman.
2. Punkte im Gebiet der Republik Österreich:
Wien.
C. Zwischenlandungspunkte und Punkte darüber hinaus können von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.