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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Gambia)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Gambia) 1
Anl. 1neu
in Kraft ab 01.04.1987 · idF BGBl. Nr. 179/1987 Anl. 1↗RIS↗
Anhang I
A. Das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßigen Flugverkehr in beiden Richtungen zu betreiben:
Abflugpunkte
Ankunftspunkte
Punkte in der Republik Österreich
Banjul
B. Das von der Regierung der Republik Gambia namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßigen Flugverkehr in beiden Richtungen zu betreiben:
Abflugpunkte
Ankunftspunkte
Punkte in der Republik Gambia
Wien
C. Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.
Die etwaige Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Parteien vereinbart werden.