Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Indien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Indien) 1
Anl. 1geändertA: Tabelle · Schlussteil (entfallen), Text (entfallen) · B: Tabelle
in Kraft 01.12.1989 – 11.03.1999 · idF BGBl. Nr. 554/1989 · danach: BGBl. III Nr. 103/1999 Anl. 1↗RIS↗
in Kraft ab 12.03.1999 · idF BGBl. III Nr. 103/1999 Anl. 1↗RIS↗
ANHANG
A. Das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den folgenden Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
Abflugpunkte:
Ankunftspunkte:
Punkte in Österreich
New Delhi
Abflugpunkte:                          Ankunftspunkte:
--------------------------------------------------------------------
Punkte in Österreich                          New Delhi
--------------------------------------------------------------------
B. Das von der Regierung von Indien namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den folgenden Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den folgenden
Abflugpunkte:
Ankunftspunkte:
Punkte in Indien
Wien
Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben Anmerkung 1: Alle Zwischenpunkte und/oder Punkte darüber hinaus können von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Seiten ohne Ausübung der Rechte der 5. Luftverkehrsfreiheit bedient werden.
Abflugpunkte: Ankunftspunkte: Anmerkung 2: Die Ausübung der Rechte der 5. Luftverkehrsfreiheit nach bzw. von Zwischenpunkten und/oder Punkten darüber hinaus wird von den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vereinbart werden.
--------------------------------------------------------------------
Punkte in Indien                              Wien
--------------------------------------------------------------------
Anmerkung: Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus sowie die Ausübung von Verkehrsrechten zu bzw. von diesen Punkten werden von den beiden Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vereinbart.