ANHANG
A. Das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den folgenden Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
Abflugpunkte: | Ankunftspunkte: |
Punkte in Österreich | New Delhi |
| |
Abflugpunkte: Ankunftspunkte:
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Punkte in Österreich New Delhi
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B. Das von der Regierung von Indien namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den folgenden Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den folgenden
Abflugpunkte: | Ankunftspunkte: |
Punkte in Indien | Wien |
| |
Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben Anmerkung 1: Alle Zwischenpunkte und/oder Punkte darüber hinaus können von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Seiten ohne Ausübung der Rechte der 5. Luftverkehrsfreiheit bedient werden.
Abflugpunkte: Ankunftspunkte: Anmerkung 2: Die Ausübung der Rechte der 5. Luftverkehrsfreiheit nach bzw. von Zwischenpunkten und/oder Punkten darüber hinaus wird von den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vereinbart werden.
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Punkte in Indien Wien
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Anmerkung: Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus sowie die Ausübung von Verkehrsrechten zu bzw. von diesen Punkten werden von den beiden Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vereinbart.