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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Saudi-Arabien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Saudi-Arabien) 1
Anl. 1neu
in Kraft ab 01.03.1990 · idF BGBl. Nr. 195/1990 Anl. 1↗RIS↗
Anhang
A. Das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßigen Flugverkehr in beiden Richtungen zu betreiben:
Abflugpunkte
Ankunftspunkte
Punkte in der
Republik Österreich
Riyadh
B. Das von der Regierung des Königreiches Saudi-Arabien namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßigen Flugverkehr in beiden Richtungen zu betreiben:
Abflugpunkte
Ankunftspunkte
Punkte im
Königreich
Saudi-Arabien
Wien
C. Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.