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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Moldau)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Moldau) 1
Anl. 1neu
in Kraft ab 01.10.1993 · idF BGBl. Nr. 687/1993 Anl. 1↗RIS↗
Annex
A. Das bzw. die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
Abflugpunkte:
Ankunftspunkte:
Punkte in Österreich
Punkte in Moldau
B. Das bzw. die von der Regierung der Republik Moldau namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, auf den im folgenden Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
Abflugpunkte:
Ankunftspunkte:
Punkte in Moldau
Punkte in Österreich
C. Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem bzw. den von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.
Die allfällige Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.