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Fassungsvergleich zu Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1978 über die Beförderung von Gütern auf See××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1978 über die Beförderung von Gütern auf See 1
Anl. 1neu
in Kraft ab 01.08.1994 · idF BGBl. Nr. 836/1993 Anl. 1↗RIS↗
AUF DER KONFERENZ DER VEREINTEN NATIONEN ÜBER DIE BEFÖRDERUNG VON GÜTERN AUF SEE ERZIELTES EINVERNEHMEN
Es besteht Einvernehmen darüber, daß die Haftung des Beförderers nach diesem Übereinkommen auf dem Grundsatz des vermuteten Verschuldens beruht. Dies bedeutet, daß grundsätzlich der Beförderer die Beweislast trägt, daß jedoch in bestimmten Fällen die Bestimmungen dieses Übereinkommens von diesem Grundsatz abweichen.