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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Mexiko)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Mexiko) 1
Anl. 1neu
in Kraft ab 01.03.1996 · idF BGBl. Nr. 90/1996 Anl. 1↗RIS↗
Anhang
A. Das bzw. die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
Abflugpunkte
Ankunftspunkte
Punkte in Österreich
drei (3) Punkte in Mexiko
B. Das bzw. die von der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
Abflugpunkte
Ankunftspunkte
Punkte in Mexiko
drei (3) Punkte in Österreich
C. Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem bzw. den von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.
Die allfällige Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.