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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Malediven)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Malediven) 1
Anl. 1neu
in Kraft ab 01.07.1997 · idF BGBl. III Nr. 115/1997 Anl. 1↗RIS↗
Anhang
A. Das bzw. die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
Abflugpunkte:
Ankunftspunkte:
Punkte in Österreich
Punkte in Malediven
B. Das bzw. die von der Regierung der Republik Malediven namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
Abflugpunkte:
Ankunftspunkte:
Punkte in Malediven
Punkte in Österreich
C. Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei ohne Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.
Die allfällige Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.