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Fassungsvergleich zu Kompostverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kompostverordnung 1
Anl. 1neu
in Kraft ab 01.09.2001 · idF BGBl. II Nr. 292/2001 Anl. 1↗RIS↗
Anlage 1
Ausgangsmaterialien und Zuschlagstoffe für Komposte
1. Der Komposthersteller hat die Ausgangsmaterialien einer Eingangskontrolle zu unterziehen. Hierbei sind die Ausgangsmaterialien jedenfalls visuell zu kontrollieren. Darüber hinaus sind die begleitenden Papiere wie Qualitätsnachweise, Eignungsgutachten, Herkunftsnachweis, Angaben zum Entstehungsprozess, verbindliche Erklärungen des Abfallerzeugers, auf Übereinstimmung mit den Voraussetzungen dieser Verordnung und auf Plausibilität zu überprüfen. Im Verdachtsfall sind weitere Untersuchungen durchzuführen. Spezifische Anforderungen an die einzelnen Ausgangsmaterialien und deren Überprüfung sind in den nachfolgenden Tabellen aufgelistet.
2. Ein Material der Tabellen 1, 2 oder 3 ist dann für die Kompostherstellung zulässig, wenn es aus einer Materialgruppe (Spalte 1) stammt, eindeutig einer zulässigen Materialart (Spalte 2) in dieser Gruppe zugeordnet werden kann und die ergänzenden Anforderungen der Spalte 3 erfüllt werden.
3. Die Einhaltung der ergänzenden Anforderungen (Spalte 3) kann einerseits, soweit ausreichend, durch einen Herkunftsnachweis (zB Herkunft aus Verfahren, bei denen die Extraktion mit Wasser erfolgt; Rinde von Bäumen aus Gebieten, in denen der Lindaneinsatz bereits lange verboten ist) oder andererseits durch eine Beurteilung einer befugten Fachperson oder Fachanstalt belegt werden. Sofern die Eignung des Materials für die Herstellung eines Kompostes nicht unzweifelhaft, zB auf Grund der Kenntnis des Entstehungsprozesses oder der Herkunft, feststeht, ist die Eignung jedenfalls mittels Beurteilung einer befugten Fachperson oder Fachanstalt zu belegen. Sind in der Spalte 3 der jeweiligen Tabelle Grenzwerte angegeben, so hat die Beurteilung die Einhaltung der Grenzwerte mit zu umfassen. Sind in der Spalte 3 keine Angaben zur Häufigkeit der Untersuchungen enthalten, so ist von der jeweiligen Abfallart eines Abfallbesitzers jeweils bei der ersten Anlieferung, in weiterer Folge mindestens einmal pro Jahr oder nach jeder Änderung des Entstehungsprozesses oder des Herkunftsortes, eine Beurteilung vorzunehmen.
4. Verarbeitete tierische Proteine gemäß § 2 des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000, BGBl. I Nr. 143/2000, sind als Ausgangsmaterialien von der Kompostherstellung ausgeschlossen.
Teil 1
Ausgangsmaterialien für Kompost und Qualitätskompost
Die Überprüfung der Ausgangsmaterialien erfordert in der Regel keine analytischen Untersuchungen. Als Nachweis für die Einhaltung der spezifischen Qualitätsanforderungen oder Herkunftseinschränkungen kann die Kenntnis der Herkunft oder des Entstehungsprozesses (verbindliche Erklärung des Prozessbetreibers) oder eine chemische Analyse herangezogen werden. Eine chemische Analyse von Material, das über die kommunale Sammlung biogener Abfälle angeliefert wird, ist auch bei offensichtlicher Verunreinigung mit unschädlichen Störstoffen wie zB Kunststoffsackerl nicht erforderlich. Davon unberührt bleibt die Verpflichtung zur Aussortierung vorhandener Störstoffe, um die Vorgaben der Verordnung zu erfüllen und eine möglichst hohe Kompostqualität zu erreichen. Jedenfalls hat der Komposthersteller sicherzustellen, dass nur zulässige Ausgangsmaterialien der Tabelle 1 verwendet werden.
Im Verdachtsfall hat der Komposthersteller Untersuchungen im Hinblick auf die vermutete Belastung durchführen zu lassen. Bei Parametern, die in der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) begrenzt sind, dürfen maximal 50% des Grenzwertes erreicht werden.
Materialien, die in der nachfolgenden Tabelle enthalten sind, die aber im speziellen Fall auf Grund pflanzenschutzrechtlicher Bestimmungen nicht kompostiert werden dürfen, sind von der Kompostierung auszuscheiden.
Tabelle 1:
Zulässige Ausgangsmaterialien für die Herstellung von Qualitätskompost
Ausgangsmaterialgruppen
Zulässige Ausgangsmaterialien
Qualitätsanforderungen an das Ausgangsmaterial bzw. Bemerkungen
organische Abfälle aus dem Garten- und Grünflächenbereich
102
Grasschnitt, Rasenschnitt (Mähgut)
nur gering belastetes Mähgut (zB nicht entlang von stark frequentierten Straßen aufgesaugtes Material – jedenfalls nicht mehr als 8 000 Kfz/Tag)
102
Heu
102
Laub
nur gering belastetes Laub (zB nicht entlang von stark frequentierten Straßen aufgesaugtes Material – jedenfalls nicht mehr als 8 000 Kfz/Tag)
103
Blumen
auch Schnittblumen aus Blumenmärkten und Haushalten
103
Fallobst
103
Gemüseabfälle
104
Rinde
nur lindanfreie Rinde (Grenzwert für den Verdachtsfall: 0,5 mg/kg TM)
105
Strauchschnitt
105
Baumschnitt
105
Häckselgut
nur Häckselgut von unbehandeltem Holz
pflanzliche Abfälle, wie insbesondere solche aus der Zubereitung von Nahrungsmitteln
103
Obst
103
Gemüse
105
Getreide
107
Tee-, Kaffeesud
107
Pflanzliche Speisereste
tierische Abfälle, wie insbesondere solche aus der Zubereitung von Nahrungsmitteln
108
Eierschalen
109
tierische Speisereste
in untergeordneten Mengen, sofern keine gesetzlichen Regelungen der Verwertung entgegenstehen;
keine Schlachtabfälle
109
verdorbene Lebensmittel tierischer Herkunft
organische Rückstände aus der gewerblichen, landwirtschaftlichen und industriellen Erzeugung, Verarbeitung und dem Vertrieb von land- und forstwirtschaftlichen Produkten
106
Ernterückstände
106
Stroh, Reben
102
Heu
110
Trester, Kerne, Schalen, Schrote oder Pressrückstände (zB von Ölmühlen, Treber)
nur Materialien, die nicht mit organischen Extraktionsmitteln behandelt wurden
107
Hefe
110
unbelastete Schlämme oder Pressfilterrückstände aus getrennter Prozessabwassererfassung der Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelindustrie
nur Materialien ohne chemische Reinigungs-, Fällungs- oder Extraktionsmittel (zB Marmeladenschlamm, Milchschlamm, Geleger); die Ausgangsmaterialien müssen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 entsprechen
106
verdorbene Futtermittel Futtermittelreste
keine verarbeiteten tierischen Proteine gemäß § 2 des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000, BGBl. I Nr. 143/2000
111
verdorbenes Saatgut
nur ungebeiztes Saatgut
106
Tabakabfälle
112
Hornspäne
nur aus der Tierkörperverwertung
112
Tierhaare
keine Felle
112
Federn
113
Panseninhalt
114
flüssige und feste tierische Ausscheidungen
nicht aus landloser Tierhaltung; die Kenntnis der Tierarten ist erforderlich; vergleiche Verordnung (EWG) Nr. 2092/91
104
Rinde
nur lindanfreie Rinde (Grenzwert für den Verdachtsfall: 0,5 mg/kg TM)
105
Holz (im Ganzen oder gehäckselt)
nur unbehandeltes Holz
105
Sägespäne/-mehl
nur Sägespäne/-mehl von unbehandeltem Holz
sonstige biogene Materialien
115
Unterwasserpflanzen (zB Algen)
116
getrennt gesammelte organische Friedhofsabfälle
nur bei direkter Übernahme von einem Friedhof, wenn am Friedhof ein System zur getrennten Sammlung mit ausreichender Kontrolle der Freiheit von Störstoffen wie Blumendraht, Kunststoffteilen oder -folien vorhanden ist; bevorzugt Blumengebinde mit Umweltzeichen
117
Bakterienbiomasse und Pilzmycel aus der pharmazeutischen Industrie
sofern für die Anwendung in der ökologischen Landwirtschaft gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zugelassen
118
nicht chemisch veränderte Verpackungsmaterialien und „Warenreste“ ausschließlich natürlichen Ursprungs aus nachwachsenden Rohstoffen
zB Holzfasern, Baumwollfasern, Jute, Einweggeschirr aus nicht chemisch modifizierter pflanzlicher Stärke ohne Kunststoffbeschichtung; bei Material mit Verwechslungsmöglichkeit (zB Chips oder Tassen aus Maisstärke) muss der Nachweis erbracht werden, dass lediglich die zulässigen Materialien verwendet werden
119
Papier
Papier, welches mit Nahrungsmitteln in Berührung steht oder zur Sammlung und Verwertung von biogenen Abfällen verwendet wurde, ohne Kunststoffbeschichtung
Gärrückstand (auch flüssig) aus anaeroben Behandlungsanlagen
120
Faulwasser oder Faulschlamm
Es ist zu belegen, dass ausschließlich die in der Tabelle 1 aufgelisteten Ausgangsmaterialien sowie Fettabscheiderinhalte der anaeroben Behandlung zugeführt wurden. Es ist sicherzustellen, dass keine verarbeiteten tierischen Proteine gemäß § 2 des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000, BGBl. I Nr. 143/2000, eingesetzt wurden.
Tabelle 1a:
Für die Aufzeichnungen zu verwendende Bezeichnungen der Ausgangsmaterialien für die Herstellung von Qualitätskompost
Anstatt des vollen Wortlautes der Bezeichnung der Abfälle kann auch die jeweilige Nummer für die Aufzeichnungen verwendet werden.
Nummer
Bezeichnung
101
Bioabfall aus Haushalten und ähnlichen Einrichtungen 1)
102
Mähgut, Laub
103
Obst- und Gemüseabfälle, Blumen
104
Rinde
105
Holz
106
Ernte- und Verarbeitungsrückstände
107
Pflanzliche Lebensmittelreste
108
Eierschalen
109
Tierische Lebensmittelreste
110
Press- und Filterrückstände der Nahrungs- und Genussmittelerzeugung
111
Verdorbenes Saatgut
112
Tierische Horn-, Haar- und Federabfälle
113
Panseninhalt
114
Fest- und Flüssigmist/Ökologischer Landbau
115
Unterwasserpflanzen
116
Friedhofsabfälle
117
Mycele
118
Bioabbaubare Verpackungen
119
Papier
120
Gärrückstände aus der anaeroben Behandlung
199
Aufbereitete Abfälle 2)
Teil 2
Ausgangsmaterialien für Kompost und Qualitätsklärschlammkompost
Die Eignung der Ausgangsmaterialien muss grundsätzlich durch Herkunftsnachweis, Kenntnis des Entstehungsprozesses (verbindliche Erklärung des Prozessbetreibers) oder analytische Kontrolle sichergestellt sein.
Tabelle 2:
Weitere organische Ausgangsmaterialien, die für die Herstellung von Kompost zulässig sind
Ausgangsmaterialgruppen
Zulässige Ausgangsmaterialien
Qualitätsanforderungen an das Ausgangsmaterial bzw. Bemerkungen
Kommunale Klärschlämme
201
Schlamm aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen
Pro angefangener 200 t TM Klärschlamm müssen die unten angeführten Parameter einmal, mindestens jedoch alle drei Jahre, untersucht werden. Werden Klärschlämme von verschiedenen Kläranlagen übernommen, so sind die Klärschlämme vor dem Vermischen getrennt zu untersuchen. Die angeführte Untersuchungshäufigkeit gilt für jede einzelne Kläranlage. Auch eine Untersuchung im Auftrag der Kläranlage – und nicht nur eine im Auftrag des Kompostherstellers – wird anerkannt, sofern die Untersuchung von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt wurde. Die Grenzwerte der Tabelle 2b, im Falle von Qualitätsklärschlammkompost der Tabelle 2c, sind einzuhalten; bei Verdacht auf Grund bestimmter Einleiterstrukturen adsorbierbare organische Chlorverbindungen (AOX): 500mg/kg TM; nur stabilisierter Schlamm, keine unbehandelten Abwässer
Nur gering belastete Schlämme aus der
Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelindustrie
202
Schlämme oder Pressfilterrückstände aus getrennter Prozessabwassererfassung der Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelindustrie mit geringen Belastungen durch chemische Reinigungs-, Fällungs- oder Extraktionsmittel; Schlamm aus einer betriebseigenen Abwasserreinigungsanlage
Bei erster Anlieferung müssen die unten angeführten Parameter einmal, in weiterer Folge mindestens einmal pro Jahr bzw. nach jeder Änderung des Entstehungsprozesses untersucht werden. Werden Schlämme von verschiedenen Anlagen übernommen, so sind die Schlämme vor dem Vermischen getrennt zu untersuchen. Die angeführte Untersuchungshäufigkeit gilt für jede einzelne Anlage. Auch eine Untersuchung im Auftrag der Anlage – und nicht nur eine im Auftrag des
Kompostherstellers – wird anerkannt, sofern die Untersuchung von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt wurde. Die Grenzwerte der Tabelle 2b, im Falle von Qualitätsklärschlammkompost der Tabelle 2c, sind einzuhalten. Speziell auf den Produktions- und
Entstehungsprozess und die daraus resultierenden möglichen Belastungen
abgestimmte Parameter sind zu untersuchen. Die Eignung des Schlammes für die Kompostierung ist unter Einbeziehung dieser Ergebnisse zu beurteilen und in der Bestätigung zu begründen.
Organische Rückstände aus der gewerblichen, landwirtschaftlichen und industriellen Verarbeitung und dem Vertrieb von land- und forstwirtschaftlichen Produkten mit möglichen produktionsspezifischen Beimengungen
203
Extraktionsrückstände
Nur gering mit organischen Stoffen wie zB Extraktionsmitteln belastete Materialien sind zulässig. Ist eine Belastung durch organische Stoffe auf Grund des Entstehungsprozesses möglich, so sind speziell auf den Produktions- und Entstehungsprozess und die daraus resultierenden, möglichen Belastungen abgestimmte Parameter durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt (bei der ersten Anlieferung, in weiterer Folge mindestens einmal pro Jahr bzw. nach jeder Änderung des Prozesses) zu untersuchen. Die Eignung des Materials für die Kompostierung ist unter Einbeziehung dieser Ergebnisse von der befugten Fachperson oder Fachanstalt zu beurteilen und in der Bestätigung zu begründen.
203
Ölsaatenrückstände
204
Gelatinerückstände
205
Bleicherde
Pro angefangener 100 t TM jedes Abfallerzeugers ist die Einhaltung der
Grenzwerte der Anlage 2 Teil 2 Tabelle 3 zu überprüfen. Wird Bleicherde von verschiedenen Erzeugern übernommen, so ist die Bleicherde vor dem Vermischen getrennt zu untersuchen.
206
Vinasse
207
flüssige und feste tierische Ausscheidungen
auch aus Bereichen,die nicht im Rahmen der ökologischen Landwirtschaft gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zugelassen sind
208
Kakaoschalen
Untersuchungen sind bei jeder Anlieferung erforderlich; folgende Grenzwerte [mg/kg TM] sind einzuhalten: Lindan 0,5; Dichlordiphenyltrichlorethan (DDT) 0,3; Summe aus Aldrin, Dieldrin, Endrin, Heptachlor, die Summe der Hexachlorcyclohexan (HCH), DDT und DDE, Chlordan und Hexachlorbenzol 1
209
„Flotat“-Schlamm oder Pressfilterrückstände von Mast- und Schlachtbetrieben
Die Grenzwerte der Tabelle 2b, im Falle von Qualitätsklärschlammkompost der Tabelle 2c, sind einzuhalten. Kann eine Belastung durch andere Schadstoffe auf Grund der Kenntnis des konkreten Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden, so sind die möglichen Belastungen durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt zu untersuchen. Die Eignung des Abfalls für die Kompostierung ist unter Einbeziehung dieser Ergebnisse von der befugten Fachperson oder Fachanstalt zu beurteilen und in der Bestätigung zu begründen; keine verarbeiteten tierischen Proteine gemäß § 2 des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000, BGBl. I Nr. 143/2000
sonstige biogene Materialien
210
biologisch abbaubare Verpackungsmaterialien und „Warenreste“; zumindest zu 95% natürlichen Ursprungs aus nachwachsenden Rohstoffen
Verpackungen aus natürlichen biogenen Materialien, die chemisch modifiziert sein können; die Eignung für die Kompostierung muss mittels Gutachten nachgewiesen sein; das Gutachten hat zumindest den vollständigen Abbau (nicht nur Desintegration) im Rahmen der für das Herstellungsverfahren üblichen Rottezeiten zu bestätigen; bei reinen Produktionsabfällen sind Untersuchungen einmal pro Jahr bzw. nach jeder Änderung des Entstehungsprozesses, ansonsten bei jeder Anlieferung erforderlich; folgende Grenzwerte sind einzuhalten: bei Parametern, die in der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) begrenzt sind, dürfen maximal 5% des Grenzwertes erreicht werden; keine organischen Monomere sowie keine Kunststoffanteile wie Polyethylen, Polystrol, Polypropylen, Polyethylenterephthalat, Polyvenylchlorid, Polyurethan
Gärrückstand (auch flüssig) aus anaeroben Behandlungsanlagen
211
Faulwasser oder
Faulschlamm
Es ist zu belegen, dass ausschließlich die in den Tabellen 1 und 2 aufgelisteten Ausgangsmaterialien sowie Fettabscheiderinhalte der anaeroben Behandlung zugeführt wurden. Es ist sicherzustellen, dass keine verarbeiteten tierischen Proteine gemäß § 2 des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000, BGBl. I Nr. 143/2000, eingesetzt wurden.
Tabelle 2a:
Für die Aufzeichnungen zu verwendende Bezeichnungen der Ausgangsmaterialien für die Herstellung von Kompost
Anstatt des vollen Wortlautes der Bezeichnung der Abfälle kann auch die jeweilige Nummer für die Aufzeichnungen verwendet werden.
Nummer
Bezeichnung
201
Kommunale Klärschlämme
202
gering belastete Schlämme aus der Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelindustrie
203
gering belastete Pressfilter-, Extraktions- und Ölsaatenrückstände der Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelindustrie
204
Gelatinerückstände
205
Bleicherde
206
Vinasse
207
Fest- und Flüssigmist
208
Kakaoschalen
209
„Flotat“-Schlamm, Pressfilterrückstände von Mast- und Schlachtbetrieben
210
chemisch modifizierte Verpackungsmaterialien und „Warenreste“
211
Gärrückstände aus der anaerobenBehandlung
Tabelle 2b: Grenzwerte für Schlamm als Ausgangsmaterial für Kompost
Parameter
Grenzwert
Zink (Zn)
2 000 mg/kg TM
Kupfer (Cu)
500 mg/kg TM
Chrom (Cr)
300 mg/kg TM
Nickel (Ni)
100 mg/kg TM
Blei (Pb)
200 mg/kg TM
Cadmium (Cd)
3 mg/kg TM
Quecksilber (Hg)
5 mg/kg TM
Tabelle 2c: Grenzwerte für Schlamm als Ausgangsmaterial für Qualitätsklärschlammkompost
Parameter
Grenzwert
Zn
1 200 mg/kg TM
Cu
300 mg/kg TM
Cr
70 mg/kg TM
Ni
60 mg/kg TM
Pb
100 mg/kg TM
Cd
2 mg/kg TM
Hg
2 mg/kg TM
Teil 3
Ausgangsmaterialien für Müllkompost
Für die Herstellung von Müllkompost ist zulässig:
– Hausmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, über die Systemmüllabfuhr angeliefert (Restmüll);
– kommunale, gewerbliche und industrielle Schlämme aus der Abwasserreinigung, die die Anforderungen der Tabelle 2 einhalten;
– biogene Abfälle, die auf Grund ihres nicht aussortierbaren Schadstoffgehaltes gemäß der Verordnung über die getrennte Sammlung biogener Abfälle, BGBl. Nr. 68/1992, von der Verpflichtung zur getrennten Sammlung ausgenommen sind.
Eine Zumischung von anderen Materialien oder Abfällen mit niedrigen Schadstoffgehalten wie zB Bodenaushub oder mineralische Baurestmassen ist unzulässig.
Kontrolle des Ausgangsmaterials:
Der Komposthersteller hat in geeigneter Form (Überprüfungsvertrag mit unangemeldeten Kontrollen, Häufigkeit der Überprüfungen usw.) wiederkehrende Überprüfungen der Ausgangsmaterialien durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt zu veranlassen, die sicherstellen, dass für die Herstellung von Müllkompost nur die zugelassenen Materialien dieser Verordnung unter Einhaltung der spezifischen Anforderungen verwendet werden. Von großer Bedeutung ist hierbei die visuelle Kontrolle (Vermischungsverbot, Verunreinigungen mit unzulässigen Materialien, Art und Ausmaß der Verunreinigung der biogenen Abfälle usw.) durch die befugte Fachperson oder Fachanstalt.
Für die Durchführung der Untersuchungen von Klärschlamm gelten grundsätzlich dieselben Anforderungen wie bei der Herstellung von „Kompost“. Die befugte Fachperson oder Fachanstalt hat die genannten Anforderungen zu untersuchen, zu bewerten und auf Basis dieser Ergebnisse eine Bestätigung der Eignung zur Kompostierung zu geben.
Eine analytische Kontrolle des Hausmülls und der hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle, die über die Systemmüllabfuhr angeliefert werden, ist grundsätzlich nicht erforderlich.
Teil 4
Zuschlagstoffe
Zuschlagstoffe sind Zugaben in untergeordneter Menge (in Summe maximal fünf Masseprozent (% m/m) der Materialien 301 bis 303, maximal 15% m/m Erde, Gesamtmasse aller Zuschlagstoffe maximal 15% m/m) zur Ausgangsmaterialmischung und dienen in erster Linie der Optimierung des Rotteverlaufes.
Tabelle 3: Zuschlagstoffe für die Herstellung von Komposten
Zuschlagstoffe
Materialien
Qualitätsanforderungen bzw. Bemerkungen
Gesteinsmehle
301
Basaltmehl
301
Diabasmehl
301
Lava-Mehl
Fangoschlamm und –erde
301
natürlicher Fangoschlamm und -erde ohne Zumischungen und Verunreinigungen
folgende Grenzwerte [mg/kg TM] sind einzuhalten:
Arsen (As) 30, Pb 100, Cd 1,1, Cr ges. 90, Cu 60, Ni 55, Hg 0,7, Zn 300, PAK (16) 3) 2, PCB 0,2, Kohlenwasserstoffe gesamt (KWges) 500
Tonmehle
301
unbelastete Tonmehle, zB Betonit
Kalk
302
Düngekalk, Ätzkalk
302
Karbonatationskalk aus der Zuckerindustrie
Asche aus Biomassefeuerungen
303
Pflanzenaschen
max. 2% m/m,
keine Feinstflugasche;
folgende Grenzwerte [mg/kg TM] sind einzuhalten:
Zn 1500, Cu 250, Cr 250, Pb 100, Vanadium 100, Cobalt (Co) 100, Ni 100, Molybdän (Mo) 20, As 20, Cd 8;
Polychlorierte Dibenzodioxine/ Polychlorierte Dibenzofurane (PCDD/PCDF) 100 ng Toxizitätäquivalent (TE)/kg TM
Bodenaushubmaterialien und -aufschlämmungen
304
natürlich gewachsener, nicht verunreinigter Boden; Waschschlämme von Hackfrüchten; natürlicher Moorschlamm und Heilerde ohne Zumischungen
max. 15% m/m,
nicht für die Herstellung von Müllkompost;
folgende Grenzwerte [mg/kg TM] sind einzuhalten:
As 30, Pb 100, Cd 1,1, Cr ges. 90, Cu 90, Ni 55, Hg 0,7, Zn 450, PAK (16) 2, PCB 0,2, KWges 200;
zu untersuchen ist im Verdachtsfall, zB bei offensichtlichen Ölverunreinigungen oder bei problematischer Herkunft;
Waschschlämme nur ohne chemische Reinigungs-, Fällungs- oder Extraktionsmittel
Tabelle 3a:
Für die Aufzeichnungen zu verwendende Bezeichnungen der Zuschlagstoffe für die Herstellung von Komposten
Anstatt des vollen Wortlautes der Bezeichnung kann auch die jeweilige Nummer für die Aufzeichnungen verwendet werden.
Nummer
Bezeichnung
301
Gesteinsmehl
302
Kalk
303
Pflanzenasche
304
Erde
Teil 5
Materialgruppen für die Kennzeichnung von Kompost oder Qualitätsklärschlammkompost
Tabelle 4:
Bezeichnung der Ausgangsmaterialien in der Kennzeichnung von Kompost oder Qualitätsklärschlammkompost
Für die Kennzeichnung können die Ausgangsmaterialien unter folgenden Begriffen zusammengefasst angeführt werden:
Biogene Abfälle 4)
Kommunaler Klärschlamm
Gewerblicher Schlamm
Pressfilterrückstände
Extraktionsrückstände
Ölsaatenrückstände
Gelatinerückstände
Bleicherde
Vinasse
Festmist
Flüssigmist
Kakaoschalen
Verpackungsmaterialien
Pflanzenasche
Erde
__________________________
1)
gemäß Anlage 6 Punkt 1.b zweiter und dritter Satz
2)
gemäß § 13 Abs. 1 zweiter Satz der Verordnung
3)
Von der US-amerikanischen Umweltschutzagentur (Environmental Protection Agency) erstellte Liste von 16 Leitverbindungen aus der Gruppe der Polycyclischen Aromatischen Kohlenwasserstoffe (Naphthalin, Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benzo(a)anthracen, Chrysen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Benzo(a)pyren, Indeno-(1,2,3-c,d)pyren, Dibenzo(a,h)anthracen und Benzo(g,h,i)perylen)
4)
Sammelbegriff für Materialien der Tabelle 1