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Fassungsvergleich zu Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln××

Änderungen zwischen den Fassungen

Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln 1
Anl. 1neu
in Kraft ab 01.12.2001 · idF BGBl. II Nr. 395/2001 Anl. 1↗RIS↗
Anhang 1
Tunnelkategorien gemäß § 1
Kategorie A
Tunnel, einschließlich Portalbauwerke, mit einer Länge von mindestens 1 000 m, jedoch weniger als 5 000 m.
Kategorie B
Tunnel, einschließlich Portalbauwerke, mit einer Länge von mindestens 5 000 m.