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Fassungsvergleich zu AEV Oberflächenbehandlung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Behandlung von metallischen Oberflächen (AEV Oberflächenbehandlung) 1
Anl. 1geändertText, Tabelle, lit e Z 1, Z 2, Schlussteil, lit f, lit g, lit h, lit i, lit j, lit k, lit l (neu), lit m (neu), lit n (neu), lit o (neu), lit q, lit r (neu), lit s Z 1 bis Z 4, lit t Z 2, Z 5, lit u, lit v, lit w (neu) · umnummeriert: lit p, lit s
in Kraft 24.05.2019 – 26.03.2026 · idF BGBl. II Nr. 128/2019 · danach: BGBl. II Nr. 68/2026 Anl. 1↗RIS↗
in Kraft ab 27.03.2026 · idF BGBl. II Nr. 68/2026 Anl. 1↗RIS↗
Anhang Anlage A
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1
I)
Anforderungen an
Einleitungen in
ein Fließgewässer
II)
Anforderungen an
Einleitungen in
eine öffentliche
Kanalisation
A 1
Allgemeine Parameter
Allgemeine Parameter
1.
Temperatur
30 °C
35 °C
Temperatur
30 °C
35 °C
2.
Toxizität
Toxizität
2.1
Bakterientoxizität
8
a)
Bakterientoxizität GL
8
a)
GL
Fischeitoxizität GF,Ei b)
4
a)
2.2
Fischeitoxizität
4
a)
Abfiltrierbare Stoffe c)
30 mg/L
150 mg/L d)
GF,Ei b)
pH-Wert
6,5 – 9,0
6,5 – 10,0
3.
Abfiltrierbare
30 mg/l
150 mg/l
Anorganische Parameter
Stoffe c)
d)
Aluminium
ber. als Al
3,0 mg/L
durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt
4.
pH-Wert
6,5-9,0
6,5-10,0
Arsen
ber. als As
0,1 mg/L
0,1 mg/L
A 2
Anorganische Parameter
Barium
ber. als Ba
5,0 mg/L
5,0 mg/L
5.
Aluminium
3,0 mg/l
durch
Blei
ber. als Pb
0,5 mg/L
0,5 mg/L
ber. als Al
Abfiltrierbare
Cadmium
ber. als Cd
0,1 mg/L
e)
0,1 mg/L
e)
Stoffe begrenzt
Chrom-Gesamt
ber. als Cr
0,5 mg/L
f)
0,5 mg/L
f)
6.
Arsen
0,1 mg/l
0,1 mg/l
Chrom(VI)
ber. als Cr
0,1 mg/L
g)
0,1 mg/L
g)
ber. als As
Cobalt
ber. als Co
1,0 mg/L
1,0 mg/L
7.
Barium
5,0 mg/l
5,0 mg/l
Eisen
ber. als Fe
2,0 mg/L
durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt
ber. als Ba
Kupfer
ber. als Cu
0,5 mg/L
0,5 mg/L
8.
Blei
0,5 mg/l
0,5 mg/l
Nickel
ber. als Ni
0,5 mg/L
h)
0,5 mg/L
h)
ber. als Pb
Quecksilber
ber. als Hg
0,01 mg/L
i)
0,01 mg/L
i)
9.
Cadmium
0,1 mg/l
0,1 mg/l
Selen
ber. als Se
0,5 mg/L
0,5 mg/L
ber. als Cd
e)
e)
Silber
ber. als Ag
0,1 mg/L
0,1 mg/L
10.
Chrom-Gesamt
0,5 mg/l
0,5 mg/l
Zink
ber. als Zn
1,0 mg/L
j), k)
1,0 mg/L
j), k)
ber. als Cr
Zinn
ber. als Sn
1,0 mg/L
1,0 mg/L
11.
Chrom-VI
0,1 mg/l
0,1 mg/l
Chlor – Freies Chlor
ber. als Cl2 l)
0,2 mg/L
0,2 mg/L
ber. als Cr
Ammonium
ber. als N
20 mg/L
m)
200 mg/L
n)
12.
Cobalt
1,0 mg/l
1,0 mg/l
Ammoniak
ber. als N
0,5 mg/L
20 mg/L
n)
ber. als Co
Cyanid – leicht freisetzbar
ber. als CN
0,1 mg/L
0,1 mg/L
13.
Eisen
2,0 mg/l
durch
Cyanid – Gesamt
ber. als CN
2,0 mg/L
2,0 mg/L
ber. als Fe
Abfiltrierbare
Fluorid
ber. als F
20 mg/L
20 mg/L
Stoffe begrenzt
Nitrit
ber. als N
1,5 mg/L
o)
10 mg/L
14.
Kupfer
0,5 mg/l
0,5 mg/l
Phosphor – Gesamt
ber. als P
2,0 mg/L
–
ber. als Cu
Sulfat
ber. als SO4
–
p)
15.
Nickel
0,5 mg/l
0,5 mg/l
Sulfid
ber. als S
0,1 mg/L
1,0 mg/L
ber. als Ni
Organische Parameter
16.
Quecksilber
0,01 mg/l
0,01 mg/l
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC)
ber. als C q)
r)
-
ber. als Hg
f)
f)
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
ber. als O2 q)
s)
–
17.
Selen
0,5 mg/l
0,5 mg/l
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)
ber. als Cl
1,0 mg/L
t), u)
1,0 mg/L
t), u)
ber. als Se
Schwerflüchtige lipophile Stoffe
20 mg/L
100 mg/L v)
18.
Silber
0,1 mg/l
0,1 mg/l
Kohlenwasserstoff-Index
5,0 mg/L
15 mg/L
ber. als Ag
Ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX)
ber. als Cl
0,1 mg/L
w)
0,1 mg/L
w)
19.
Zink
1,0 mg/l
1,0 mg/l
ber. als Zn
g)
g)
20.
Zinn
1,0 mg/l
1,0 mg/l
ber. als Sn
21.
Freies Chlor
0,2 mg/l
0,2 mg/l
ber. als Cl2
h)
22.
Ammonium
20 mg/l
200 mg/l
ber. als N
i)
j)
23.
Ammoniak
0,5 mg/l
20 mg/l
ber. als N
j)
24.
Cyanid, leicht
0,1 mg/l
0,1 mg/l
freisetzbar
ber. als CN
25.
Cyanid – Gesamt
2,0 mg/l
2,0 mg/l
ber. als CN
26.
Fluorid
20 mg/l
20 mg/l
ber. als F
27.
Nitrit
1,5 mg/l
10 mg/l
ber. als N
k)
28.
Phosphor – Gesamt
2,0 mg/l
–
ber. als P
29.
Sulfat
–
l)
ber. als SO4
30.
Sulfid
0,1 mg/l
1,0 mg/l
ber. als S
A 3
Organische Parameter
31.
Chemischer
n)
–
Sauerstoffbedarf CSB
ber. als O2
m)
32.
Adsorbierbare org.
1,0 mg/l
1,0 mg/l
geb. Halogene AOX
o)
o)
ber. als Cl
33.
Schwerflüchtige
20 mg/l
100 mg/l
lipophile Stoffe
p)
34.
5,0 mg/l
15 mg/l
Kohlenwasserstoff-Index
35.
Ausblasbare org.
0,1 mg/l
0,1 mg/l
geb. Halogene POX
q)
q)
ber. als Cl
a) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen.
… 3 unveränderte Absätze
b) Der Parameter Fischeitoxizität GF,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
c) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
d) Bei Abwasser aus dem Anodisieren von ausschließlich unlegiertem Aluminium oder bei Abwasser aus dem Beizen von ausschließlich unlegiertem Eisen ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es nicht zu Ablagerungen auf Grund der Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage stören.
e) Bei Abwasser aus dem
1. Galvanisieren (§ 1 Abs. 2 1 Z 1) mit Einsatz von Cadmium ist eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung von 0,2 g/kg,
2. Herstellen cadmiumhältiger Primär- oder Sekundärbatterien (§ 1 Abs. 2 1 Z 10) ist eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung von 1,0 g/kg
zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration vorzuschreiben. Die produktionsspezifischen Emissionsbegrenzungen beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrunde liegende zugrundeliegende Gesamteinsatzmenge für Cadmium. Wird in einem Betrieb oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 1 Z 1 oder 10 neben sonstigen Tätigkeiten auch eine Tätigkeit unter Einsatz von Cadmium durchgeführt, so sind die Anforderungen für Cadmium am Abwasserteilstrom aus dieser Tätigkeit einzuhalten.
f) Die Emissionsbegrenzungen für Quecksilber sind nur bei Abwasser aus dem Herstellen quecksilberhaltiger Primärbatterien (§ 1 Abs. 2 Z 10) vorzuschreiben. Zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration Für IE-Richtlinien-Anlagen ist bei der Luftfahrzeugbeschichtung und bei der Bandblechbeschichtung eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung von 0,02 g/kg einzuhalten. Diese produktionsspezifische Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrunde liegende Gesamteinsatzmenge an Quecksilber. Werden in einem Betrieb oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 Z 10 neben sonstigen Tätigkeiten auch quecksilberhaltige Primärbatterien hergestellt, so sind die Anforderungen für Quecksilber im Abwasserteilstrom aus dieser Herstellung 0,15 mg/L einzuhalten.
g) Bei Abwasser aus dem Galvanisieren oder dem Feuerverzinken (§ 1 Abs. 2 Z 1 oder 5) gilt Für IE-Richtlinien-Anlagen ist bei der Luftfahrzeugbeschichtung und bei der Bandblechbeschichtung eine Emissionsbegrenzung von 2,0 mg/l 0,05 mg/L einzuhalten.
h) Die Festlegung für den Parameter Freies Chlor erübrigt Für IE-Richtlinien-Anlagen, welche eine Festlegung für den Parameter Gesamtchlor Tätigkeit laut § 1 Abs. 1 Z 12 (Lackieren metallischer Oberflächen einschließlich zugehöriger Behandlungsschritte) ausüben, ist eine Emissionsbegrenzung von 0,4 mg/L einzuhalten.
i) Bei Abwasser aus dem Galvanisieren (§ 1 Abs. 2 Z 1) gilt eine Emissionsbegrenzung von 50 mg/l. Die Emissionsbegrenzungen für Quecksilber sind nur bei Abwasser aus dem Herstellen quecksilberhaltiger Primärbatterien (§ 1 Abs. 1 Z 10) vorzuschreiben. Zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration ist eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung von 0,02 g/kg einzuhalten. Diese produktionsspezifische Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Gesamteinsatzmenge an Quecksilber. Werden in einem Betrieb oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 1 Z 10 neben sonstigen Tätigkeiten auch quecksilberhaltige Primärbatterien hergestellt, so sind die Anforderungen für Quecksilber im Abwasserteilstrom aus dieser Herstellung einzuhalten.
j) Bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage ist die Emissionsbegrenzung zu verschärfen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW). Bei Einsatz von ungeschützten zementgebundenen Werkstoffen im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage gilt für NH4 – N eine Emissionsbegrenzung von 50 mg/l und NH3 – N eine Emissionsbegrenzung von 5,0 mg/l. Bei Abwasser aus dem Galvanisieren oder dem Feuerverzinken (§ 1 Abs. 1 Z 1 oder 5) gilt eine Emissionsbegrenzung von 2,0 mg/L.
k) Bei Abwasser aus dem Beizen (§ 1 Abs. 2 Z 2) ist eine Emissionsbegrenzung von 3,0 mg/l einzuhalten, wenn beim Beizvorgang stickstoffhaltige Mischsäuren eingesetzt werden und nachfolgend eine Chromatreduktion erfolgt. Für IE-Richtlinien-Anlagen, welche eine Tätigkeit laut § 1 Abs. 1 Z 12 (Lackieren metallischer Oberflächen einschließlich zugehöriger Behandlungsschritte) ausüben, ist eine Emissionsbegrenzung von 0,6 mg/L einzuhalten. Bei Einsatz von Substraten, die Zink enthalten oder die mit Zink vorbehandelt sind, ist eine Emissionsbegrenzung von 1 mg/L einzuhalten.
l) Die Festlegung für den Parameter Chlor – Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Chlor – Gesamtchlor.
m) Bei Abwasser aus dem Galvanisieren (§ 1 Abs. 1 Z 1) gilt eine Emissionsbegrenzung von 50 mg/L.
n) Bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage ist die Emissionsbegrenzung zu verschärfen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW). Bei Einsatz von ungeschützten zementgebundenen Werkstoffen im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage gilt für NH4 – N eine Emissionsbegrenzung von 50 mg/L und NH3 – N eine Emissionsbegrenzung von 5,0 mg/L.
o) Bei Abwasser aus dem Beizen (§ 1 Abs. 1 Z 2) ist eine Emissionsbegrenzung von 3,0 mg/L einzuhalten, wenn beim Beizvorgang stickstoffhaltige Mischsäuren eingesetzt werden und nachfolgend eine Chromatreduktion erfolgt.
l p) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
m q) Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder mit dem Parameter TOC oder mit dem Parameter CSB durchgeführt werden; der gleichzeitige Einsatz von TOC und CSB in der Überwachung ist nicht erforderlich. Die Festlegung für den Parameter TOC oder CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC, BSB5 und Summe der anionischen und nichtionischen Tenside.
r) Für TOC gelten folgende Emissionsbegrenzungen:
1. 33 mg/L bei Abwasser aus dem Beizen, Anodisieren, Brünieren, Feuerverzinken, Feuerverzinnen, Phosphatieren oder Herstellen von Batterien (§ 1 Abs. 1 Z 2 bis 6, 8 oder 10);
2. 50 mg/L bei Abwasser aus dem Lackieren metallischer Oberflächen einschließlich zugehöriger Behandlungsschritte (§ 1 Abs. 1 Z 12);
3. 67 mg/L bei Abwasser aus dem Galvanisieren, Wärmebehandeln, Emaillieren oder Mechanischen Bearbeiten (§ 1 Abs. 1 Z 1, 7, 11 oder 14);
4. 100 mg/L bei Abwasser aus dem Herstellen von Leiterplatten (§ 1 Abs. 1 Z 9).
n s) Für CSB gelten folgende Emissionsbegrenzungen:
1. 100 mg/l mg/L bei Abwasser aus dem Beizen, Anodisieren, Brünieren, Feuerverzinken, Feuerverzinnen, Phosphatieren oder Herstellen von Batterien (§ 1 Abs. 2 1 Z 2 bis 6, 8 oder 10);
2. 150 mg/l mg/L bei Abwasser aus dem Lackieren metallischer Oberflächen einschließlich zugehöriger Behandlungsschritte (§ 1 Abs. 2 1 Z 12);
3. 200 mg/l mg/L bei Abwasser aus dem Galvanisieren, Wärmebehandeln, Emaillieren oder Mechanischen Bearbeiten (§ 1 Abs. 2 1 Z 1, 7, 11 oder 14);
4. 300 mg/l mg/L bei Abwasser aus dem Herstellen von Leiterplatten (§ 1 Abs. 2 1 Z 9).
o t) Bei Abwasser aus dem Galvanisieren oder Mechanischen Bearbeiten (§ 1 Abs. 2 1 Z 1 oder 13) gilt die Emissionsbegrenzung für AOX auch als eingehalten, wenn
1. die eingesetzten Hydrauliköle, Befettungsmittel, Wasserverdränger und Kühlschmiermittel nachweislich keine halogenorganischen Verbindungen enthalten und
2. die in der Produktion und in der Abwasserreinigung eingesetzte Salzsäure nachweislich keine höhere Verunreinigung durch halogenorganische Verbindungen aufweist als es nach ÖNORM EN 939 „Produkte zur Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch – Salzsäure“ Jänner 2000 August 2016 zulässig ist und
3. die in der Abwasserreinigung eingesetzten Aluminium- oder Eisensalze nachweislich keine höhere Belastung mit halogenorganischen Verbindungen aufweisen als 100 Milligramm AOX pro Kilogramm Aluminium oder Eisen im jeweiligen Behandlungsmittel und
4. soweit auf Grund der geforderten Produktqualität und des angewandten Produktionsprozesses möglich cyanideinsetzende Technologien durch cyanidfreie Technologien ersetzt werden und
5. bei unvermeidbarer Anwendung einer cyanideinsetzenden Technologie die Cyanide durch nicht halogenhaltige oder -abspaltende Chemikalien zerstört werden oder bei Anwendung von halogenhaltigen oder -abspaltenden Chemikalien der Zuwachs des AOX-Gehaltes im Abwasserteilstrom aus der Cyanidoxidation nicht größer ist als 0,5 mg/l mg/L.
p u) Bei Abwasser aus dem Mechanischen Bearbeiten (§ 1 Abs. 2 Z 13) gilt eine Emissionsbegrenzung von 250 mg/l. Für IE-Richtlinien-Anlagen, welche eine Tätigkeit laut § 1 Abs. 1 Z 12 (Lackieren metallischer Oberflächen einschließlich zugehöriger Behandlungsschritte) ausüben, ist eine Emissionsbegrenzung von 0,4 mg/L einzuhalten.
q v) Die Emissionsbegrenzung für POX ist nur bei Einsatz von leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffen (LHKW) vorzuschreiben; sie ist im Abwasserteilstrom aus der Anwendung dieser Stoffe einzuhalten. Anstelle des Parameters POX kann die Summe von Dichlormethan, 1-1-1-Trichlorethan, 1-2-Dichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen und eines sonst eingesetzten LHKW`s (ber. als Cl) bestimmt werden, sofern der Wasserrechtsbehörde bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwassereinleitung bekannt gegeben wird, welche dieser LHKW eingesetzt werden. Die Bestimmung der LHKW Einzelsubstanzen erfolgt gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A Abschnitt II der MVW. Bei Abwasser aus dem Mechanischen Bearbeiten (§ 1 Abs. 1 Z 13) gilt eine Emissionsbegrenzung von 250 mg/L.
w) Die Emissionsbegrenzung für POX ist nur bei Einsatz von leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffen (LHKW) vorzuschreiben; sie ist im Abwasserteilstrom aus der Anwendung dieser Stoffe einzuhalten. Anstelle des Parameters POX kann die Summe von Dichlormethan, 1-1-1-Trichlorethan, 1-2-Dichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen und eines sonst eingesetzten LHKW`s (ber. als Cl) bestimmt werden, sofern der Wasserrechtsbehörde bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwassereinleitung bekannt gegeben wird, welche dieser LHKW eingesetzt werden. Die Bestimmung der LHKW Einzelsubstanzen erfolgt gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A Abschnitt II der MVW.