Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Kroatien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Kroatien) 1
Anl. 1neu
in Kraft ab 01.12.1998 · idF BGBl. III Nr. 63/2002 Anl. 1↗RIS↗
MEMORANDUM
zu Artikel 5, 6, 7 und 8 der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kroatien über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße
Die Vertragsparteien vereinbaren folgende Regelung:
(1) Auf Basis der Gegenseitigkeit und unter Beachtung einer schrittweisen Umsetzung der festgelegten technischen Standards wird folgende Anzahl an Genehmigungen vereinbart:
Für das Kalenderjahr 1994:
5 000 Standardgenehmigungen
Für das Kalenderjahr 1995 und die Folgejahre:
8 000 Standardgenehmigungen
(2) Die Vertragsparteien übergeben ein Monat vor Beginn jedes Kalenderjahres Zug um Zug die vereinbarten Genehmigungen.
(3) Als Genehmigung gemäß Artikel 5 Abs. 6 vereinbaren die Vertragsparteien das in deutscher und kroatischer Sprache verfaßte Muster beider Genehmigungen in der Anlage 1 zu diesem Memorandum.
(4) Die Vertragsparteien vereinbaren als Kontrolldokument gemäß Artikel 6 Abs. 3 das Kontrolldokument gemäß Verordnung 1839/92/EGW idF 2944/93/EWG.
(5) Gemäß Artikel 7 Abs. 3 vereinbaren die Vertragsparteien für die Jahre 1994, 1995 und 1996 hinsichtlich des Standes der Technik folgendes:
a) Emissonsstandards:
– Rauchgastrübung
– ECE R 24.03
oder
– EG Richtlinie 72/306 in der Fassung 89/491
oder
– § 1d KDV (Österreichische Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung)
– Abgase
– ECE R 49.02
oder
– EG Richtlinie 88/77 in der Fassung 91/542
oder
– § 1d KDV
– Lärm
– ECE R 51.01
oder
– EG Richtlinie 70/157 in der Fassung 89/491
oder
– § 8 KDV
b) Sicherheitstechnische Standards:
– Antiblockiervorrichtung (ABV)
– ECE R 13.06
oder
– EG Richtlinie 71/320 in der Fassung 91/422
oder
– § 3g KDV
– Verlangsameranlage
– ECE R 13.06
oder
– EG Richtlinie 71/320 in der Fassung 91/422
oder
– § 3e KDV
(6) Als Nachweis (technischer Fahrzeugbericht für Busse) gemäß Artikel 7 Abs. 2 gilt das in der Anlage 2 zu diesem Memorandum enthaltene Muster.
GESCHEHEN zu Wien am 23. Juni 1994 in zwei Urschriften in deutscher und kroatischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.