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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – Protokoll××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – Protokoll 1
Anl. 1neu
in Kraft ab 05.10.2005 · idF BGBl. III Nr. 66/2005 Anl. 1↗RIS↗
Erklärungen der Republik Österreich
zum
Protokoll zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der EU vom 16.10.2001
Zu Art. 1 Abs. 5 des Protokolls:
Österreich erklärt gemäß Art. 1 Abs. 5, dass es die Erledigung von Ersuchen nach Art. 1 von den selben Bedingungen abhängig macht, die für Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme gelten.
Zu Art. 2 Abs. 4 des Protokolls:
Österreich erklärt gemäß Art. 2 Abs. 4, dass es die Erledigung von Ersuchen nach Art. 2 von den selben Bedingungen abhängig macht, die für Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme gelten.