Änderungen zwischen den Fassungen
Anl. 1neu
ANHANG
VERFAHRENSREGELUNGEN
In dem Vertrag müssen enthalten sein:
1. der Titel der Gemeinschaftsproduktion;
2. der Name des Drehbuchautors oder des Bearbeiters, wenn das Drehbuch auf einer literarischen Grundlage basiert;
3. der Name des Regisseurs (eine Substitutionsklausel für den Fall, daß dieser ausgewechselt werden muß, ist zulässig);
4. das Budget;
5. den Finanzierungsplan;
6. einen Passus betreffend die Aufteilung der Einnahmen, der Märkte, der Medien oder eine Kombination derselben;
7. eine Aufschlüsselung der jeweiligen Anteile der Koproduzenten bei allfälligen Ausgabenüber- oder unterschreitungen, die im wesentlichen proportional zu ihren jeweiligen Beiträgen sein müssen, wobei der Anteil des Minderheitskoproduzenten an einer Ausgabenüberschreitung bis zu einem niedrigeren Prozentsatz oder einem bestimmten Betrag begrenzt sein kann, vorausgesetzt, daß der in Artikel 6 dieses Abkommens festgelegte Mindestanteil eingehalten wird;
8. ein Passus, in dem zur Kenntnis genommen wird, daß die Gewährung von Förderungen nach diesem Abkommen keine Garantie dafür darstellt, daß die staatlichen Stellen in den beiden Ländern eine Genehmigung zur öffentlichen Aufführung der Gemeinschaftsproduktion erteilen werden;
9. ein Passus, in dem, erläutert wird, welche Maßnahmen getroffen werden, wenn:
a) nach ausführlicher Berücksichtigung des Falles die zuständigen Behörden in einem der Länder den Antrag auf Förderung ablehnen;
b) die zuständigen Behörden die Aufführung der Gemeinschaftsproduktion in einem der Länder oder ihre Ausfuhr in ein Drittland untersagen;
c) eine der beiden Vertragsparteien ihren Verpflichtungen nicht nachkommt;
10. den Zeitraum, in dem die Dreharbeiten beginnen sollen;
11. ein Passus, in dem festgelegt wird, daß der Mehrheits-Koproduzent eine Versicherung abzuschließen hat, welche zumindest „alle Produktionsrisiken“ und „alle Produktionsrisiken in Zusammenhang mit dem Originalmaterial“ abdeckt, wenn dies von der zuständigen Behörde des Landes, aus dem der Mehrheits-Koproduzent stammt, verlangt wird;
12. ein Passus betreffend die Aufteilung der Eigentumsanteile an den Urheberrechten auf einer Basis, die den jeweiligen Beiträgen der Koproduzenten entspricht.
Die zuständigen Behörden der beiden Länder können auch andere Dokumente oder Zusatzinformationen verlangen, die sie für notwendig erachten.
Grundsätzlich sollte das endgültige Drehbuch (einschließlich der Dialoge) den zuständigen Behörden vor Beginn der Dreharbeiten vorgelegt werden.
Abänderungen, einschließlich der Auswechslung eines Koproduzenten, können im ursprünglichen Vertrag erfolgen, müssen aber vor Abschluß der Gemeinschaftsproduktion den zuständigen Behörden beider Länder zur Genehmigung vorgelegt werden.
Die Auswechslung eines Koproduzenten kann nur in Ausnahmefällen und aus für beide zuständigen Behörden zufriedenstellenden Gründen gestattet werden.
Die zuständigen Behörden halten sich gegenseitig über ihre Entscheidungen auf dem laufenden.