Änderungen zwischen den Fassungen
Anl. 1neu
Protokoll
zur Durchführung des
Abkommens
zwischen der Österreichischen Bundesregierung
und
der Regierung der Tschechischen Republik
über die Übergabe und Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
(Rückübernahmeabkommen)
I
Zu Artikel 1
a) Reisedokument (Reisepass, Sammelpass, Diplomatenpass, Dienstpass, Passersatzpapiere);
b) Personalausweis;
c) Staatsbürgerschaftsurkunde;
d) Wehrpass und Militärausweis;
e) amtlich ausgestellte Dokumente, aus denen sich die Staatsangehörigkeit ergibt.
Die Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik wird nachgewiesen durch:
a) Reisedokument (Reisepass, Diplomatenpass, Dienstpass, Reiseausweis);
b) Personalausweis der Tschechischen Republik;
c) Personalausweis der Tschechoslowakischen Republik, der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik oder der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik mit Kennzeichnung der Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik;
d) Bescheinigung oder Bestätigung über die Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik, die nicht älter als sechs Monate ist;
e) Ehefähigkeitszeugnis, das nicht älter als sechs Monate ist und eine Angabe zur Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik enthält.
a) einer Kopie eines der unter Absatz 1 genannten Dokumente;
b) eines amtlichen Dokuments, das Angaben über die Identität des Betroffenen enthält (zum Beispiel Geburtsurkunde, Führerschein, Seefahrtsbuch oder Schifferausweis);
c) eines Militärausweises und Wehrpasses, sofern sie nicht als Nachweismittel anerkannt wurden;
d) eines Zeugenaussageprotokolls;
e) eines Aussageprotokolls des Betroffenen;
f) eines anderen Dokuments, das in einem konkreten Fall von der ersuchten Vertragspartei anerkannt wird.
II
Zu Artikel 2 Absatz 2
a) die Personalien der zu übergebenden Person (Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort, letzter Wohnort im Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei);
b) Informationen über die Dokumente oder andere Mittel, durch welche die Staatsangehörigkeit glaubhaft gemacht wird;
c) Informationen über eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu übergebenden Person;
d) Informationen über das etwaige Erfordernis besonderer Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen;
e) Vorschlag des Ortes und der Zeit der Übergabe.
III
Zu Artikel 3
a) die Personalien der zu übergebenden Person (Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort, letzter Wohnort im Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei);
b) Hinweise auf die auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflegeoder Betreuungsbedürftigkeit der zu übergebenden Person;
c) Informationen über das Erfordernis besonderer Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen;
d) Vorschlag des Ortes und der Zeit der Übergabe.
IV
Zu Artikel 5 Absatz 1
a) die Personalien der zu übergebenden Person (Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzter Wohnort im Herkunftsstaat);
b) Informationen über die Personaldokumente (Art, Nummer, Ausstellungsort, -datum und -behörde, Gültigkeitsdauer);
c) Tag, Ort und Art der Einreise in das Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei
d) Angaben zum rechtswidrigen Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei;
e) Informationen über Dokumente oder andere Mittel, mit denen die Einreise aus und der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird;
f) Informationen über eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu übergebenden Person;
g) Informationen über das etwaige Erfordernis besonderer Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen;
h) Informationen über Sprachkenntnisse der zu übergebenden Person insbesondere über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers;
i) Vorschlag des Ortes und der Zeit der Übergabe.
a) Abdruck eines Einreise- oder Ausreisestempels, gegebenenfalls durch einen amtlichen Vermerk in einem Reisedokument;
b) ein gültiges Dokument über einen genehmigten Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei;
c) ein Flugticket oder eine Fahrkarte, die auf den Namen des zu übergebenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ausgestellt sind und die Einreise über die gemeinsame Staatsgrenze oder den Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei nachweisen können;
d) andere auf den Namen des zu übergebenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ausgestellte Dokumente, auf deren Grundlage der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei nachgewiesen werden kann.
a) Fahrkarten und sonstige Belege, die in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem vermutlichen Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei stehen;
b) ein ungültiges Dokument über einen genehmigten Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei, falls dieses Dokument um eine eigene Aussage des zu übergebenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ergänzt ist;
c) ein Zeugenaussageprotokoll;
d) ein Aussageprotokoll des Betroffenen;
e) Abdruck eines Einreise- oder Ausreisestempels, gegebenenfalls durch einen amtlichen Vermerk in einem ge- oder verfälschten Reisedokument, falls dieses Dokument um eine eigene Aussage des zu übergebenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ergänzt ist.
. Grenzübergang Wullowitz – Dolní Dvořiště
. Grenzübergang Summerau – Horní Dvořiště
. Grenzübergang Gmünd – České Velenice
. Grenzübergang Kleinhaugsdorf – Hatě
. Grenzübergang Drasenhofen – Mikulov
. Grenzübergang Hohenau – Břeclav
V
Zu Artikel 5 Absatz 2
a) die Personaldaten der zu übergebenden Person (Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzter Wohnort im Herkunftsstaat);
b) Informationen über die Personaldokumente (Art, Nummer, Ausstellungsort, -datum und -behörde, Gültigkeitsdauer);
c) Tag, Ort und Art der rechtswidrigen Einreise in das Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei;
d) Informationen über Dokumente oder andere Mittel, mit denen die rechtswidrige Einreise in das Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird;
e) Informationen über eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu übergebenden Person;
f) Informationen über das etwaige Erfordernis besonderer Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen;
g) Informationen über Sprachkenntnisse der zu übergebenden Person insbesondere über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers;
h) Ort und Zeit der Übergabe.
VI
Zu Artikel 7
a) Vor- und Familiennamen;
b) Geburtsdatum und -ort;
c) Staatsangehörigkeit;
d) Grund der Übergabe;
e) Verzeichnis der Gegenstände und Geldmittel, die der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose bei sich hat;
f) Ort und Zeit der Übergabe;
g) Vor- und Familiennamen, Funktionen und Unterschriften von Personen, die den Drittstaatsangehörigen oder den Staatenlosen übergeben oder übernommen haben.
VII
Zu Artikel 8
VIII
Zu Artikel 9
a) die Personaldaten der durchzubefördernden Person (Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzter Wohnort im Herkunftsstaat);
b) Informationen über die Personaldokumente (Art, Nummer, Ausstellungsort, -datum und -behörde, Gültigkeitsdauer);
c) die Erklärung, dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Rückübernahmeabkommens erfüllt sind und keine Ablehnungsgründe gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens bekannt sind;
d) Informationen über eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der durchzubefördernden Person;
e) Informationen über das etwaige Erfordernis besonderer Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen; im Falle der Begleitung Angaben zu den Begleitpersonen;
f) Informationen über Sprachkenntnisse der durchzubefördernden Person insbesondere über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers;
g) Ort und Zeit der Übernahme zur Durchbeförderung sowie Ort und Zeit der Übergabe der durchzubefördernden Person im Ziel- oder Durchbeförderungsstaat.
IX
Zu Artikel 10
- Lohnkosten;
- Fahrtkosten;
- Diäten;
- Nächtigungskosten;
- sonstige notwendige Kosten (zum Beispiel für unvermeidbare medizinische Versorgung, Parkgebühren, Straßen- und Telekommunikationsgebühren).
X
Zuständige Behörden
XI
Expertengespräche
XII
Schlussbestimmungen