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Fassungsvergleich zu Thanatopraxie-Verordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Thanatopraxie-Verordnung 1
Anl. 1neu
in Kraft ab 07.06.2006 · idF BGBl. II Nr. 218/2006 Anl. 1↗RIS↗
Anlage 1
Lehrgang zur Ausführung der Thanatopraxie
1. Durch den Lehrgang sollen die für die Ausführung der Thanatopraxie notwendigen und einschlägigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen vermittelt werden.
2. Der Lehrgang ist vom Anbieter in seiner Gesamtheit als theoretischer und praktischer Teil zu organisieren.
3. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl an Lehrstunden zu erstrecken:
Gegenstand
Mindestanzahl an Lehrstunden
1. Theoretische Ausbildung
1.1. Anatomie
40
1.2. Arbeitsmedizin
3
1.3. Instrumenten- und Warenkunde
10
1.4. Chemikalienkunde
6
1.5. Grundlagen der Pathologie
10
1.6. Ethik, religiöse und trauerpsychologische Aspekte
6
1.7. Techniken der Thanatopraxie
30
1.8. Hygiene und Mikrobiologie
10
1.9. Anfertigen von Totenmasken
8
1.10. Rechtskunde
16
1.11. Geschichte der Thanatopraxie
3
2. Praktische Ausbildung
2.1. Thanatopraktische Durchführung / thanatopraktische Eingriffe
40
2.2. Anfertigen von Totenmasken
24
2.3. Optisch - ästhetische Rekonstruktion
24