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Fassungsvergleich zu Melde-VO Seilb 2006××

Änderungen zwischen den Fassungen

Melde-VO Seilb 2006 1
Anl. 1neu
in Kraft ab 02.08.2006 · idF BGBl. II Nr. 288/2006 Anl. 1↗RIS↗
Anlage 1
Seilbahnen gemäß § 2 Z 1, Z 2 lit. a und Z 2 lit. b sublit. ba
oder § 119 Abs. 2 Seilbahngesetz 2003
Unfälle und Störungen
Meldung
Schwere Verletzungen und Tötungen im Zusammenhang mit der Betriebsabwicklung oder der Instandhaltung
• Unverzüglich fernmündlich
Leichte Verletzungen im Zusammenhang mit der Betriebsabwicklung oder der Instandhaltung
• Schriftlich am folgenden Werktag
Unfälle mit beträchtlichem Schaden an baulichen, maschinellen oder elektrotechnischen Anlagenteilen (z. B. Schäden an Stationsgebäuden, an den Stütztragwerken, an einem Seil, an einem Fahrzeug, am Antrieb, an elektrotechnischen Einrichtungen)
• Unverzüglich fernmündlich
Unfälle bei denen beträchtlicher Schaden an der Umwelt entsteht
Störungen, die den sicheren Betrieb oder Bestand der Seilbahn beeinträchtigen (z. B. Seilentgleisungen, Baumwürfe auf ein Seil, Rutschen von Fahrzeugen am Seil, Hang- und Stützenrutschungen, Versagen oder fehlerhaftes Ansprechen von Sicherheitsfunktionen)