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Fassungsvergleich zu Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Terrorismus, Kriminalität und illegaler Migration××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Terrorismus, Kriminalität und illegaler Migration 1
Anl. 1neu
in Kraft ab 01.11.2006 · idF BGBl. III Nr. 159/2006 Anl. 1↗RIS↗
Anlage 1 zum Vertrag über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration
Nach Artikel 17 Absatz 5 notwendige inhaltliche Angaben für die schriftliche Anmeldung
1. Einsatzzeiten, die die vorgesehene Aufenthaltsdauer beschreiben;
2. Flugdaten (einschließlich Flugnummern und -zeiten);
3. Anzahl der Mitglieder des Teams der Flugsicherheitsbegleiter;
4. Angabe des Namens und Vornamens sämtlicher Personen sowie Kennzeichnung des Namens des Leiters des Teams;
5. Passnummern;
6. Marke, Typ und Seriennummern der Waffen;
7. Anzahl und Art der Munition;
8. Ausrüstungsgegenstände, die vom Team mitgeführt werden und zur Erfüllung der Aufgaben dienen.
Schlagworte
Flugzeit