Änderungen zwischen den Fassungen
Anl. 1neu
Protokoll
zur Durchführung des Abkommens
zwischen der Österreichischen Bundesregierung
und
der Regierung der Republik Mazedonien
über die Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
I
Zu Artikel 2 des Abkommens
– Reisedokument (Reisepass, Sammelpass, Diplomatenpass, Dienstpass, Passersatzpapiere);
– Personalausweis;
– Staatsbürgerschaftsurkunde;
– Wehrpass und Militärausweis;
– amtlich ausgestellte Dokumente, aus denen sich die Staatsangehörigkeit ergibt.
– Reisedokumente (Reisepass, Sammelpass, Diplomatenpass, Dienstpass, Passersatzpapiere)
– Personalausweis;
– Bestätigung der Staatsangehörigkeit in Verbindung mit anderen Identitätsdokumenten mit Foto.
– eine Kopie eines der unter Absatz 1 lit. a dieses Protokolls genannten Dokumente;
– ein amtliches Dokument, das Angaben über die Identität des Betroffenen enthält (zum Beispiel Geburtsurkunde, Führerschein, Seefahrtsbuch oder Schifferausweis);
– einen Militärausweis und Wehrpass, sofern sie nicht als Nachweismittel anerkannt wurden;
– ein Zeugenaussageprotokoll;
– ein Aussageprotokoll des Betroffenen;
– ein anderes Dokument, das in einem konkreten Fall von der ersuchten Vertragspartei anerkannt wird.
– eine Kopie eines der unter Absatz 1 lit. b dieses Protokolls genannten Dokumente;
– ein Aussageprotokoll des Betroffenen
– ein Zeugenaussagenprotokoll.
II
Zu Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Abkommens
a) die Personalien der zu übergebenden Person (Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort, letzter Wohnort im Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei);
b) Informationen über die Dokumente oder andere Mittel, durch welche die Staatsangehörigkeit glaubhaft gemacht wird;
c) Informationen über eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu übergebenden Person;
d) Informationen über das etwaige Erfordernis besonderer Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen;
e) Vorschlag des Ortes und der Zeit der Übergabe.
III
Zu Artikel 4 des Abkommens
a) die Personalien der Person (Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort, letzter Wohnort im Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei);
b) Hinweise auf die auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu übergebenden Person;
c) Informationen über das Erfordernis besonderer Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen;
d) Vorschlag des Ortes und der Zeit der Übergabe.
IV
Zu Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens
a) die Personalien der zu übergebenden Person (Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzter Wohnort im Herkunftsstaat);
b) Informationen über die Personaldokumente (Art, Nummer, Ausstellungsort, -datum und -behörde, Gültigkeitsdauer);
c) Tag, Ort und Art der Einreise in das Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei;
d) Angaben zum rechtswidrigen Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei;
e) Informationen über Dokumente oder andere Mittel, mit denen die Einreise aus und der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird;
f) Informationen über eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu übergebenden Person;
g) Informationen über das etwaige Erfordernis besonderer Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen;
h) Informationen über Sprachkenntnisse der zu übergebenden Person insbesondere über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers;
i) Vorschlag des Ortes und der Zeit der beabsichtigten Übergabe.
a) Abdruck eines Einreise- oder Ausreisestempels, gegebenenfalls durch einen amtlichen Vermerk in einem Reisedokument;
b) ein gültiges Dokument über einen genehmigten Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei;
c) ein Flugticket oder eine Fahrkarte, die auf den Namen der zu übergebenden Person ausgestellt ist und die Einreise oder den Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei nachweisen kann;
d) andere auf den Namen der zu übergebenden Person ausgestellte Dokumente, auf deren Grundlage der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei nachgewiesen werden kann.
a) Fahrkarten und sonstige Belege, die in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem vermutlichen Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei stehen;
b) ein ungültiges Dokument über einen genehmigten Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei, falls dieses Dokument um eine eigene Aussage der zu übergebenden Person ergänzt ist;
c) ein Zeugenaussageprotokoll;
d) ein Aussageprotokoll des Betroffenen;
e) Abdruck eines Einreise- oder Ausreisestempels, gegebenenfalls durch einen amtlichen Vermerk in einem ge- oder verfälschten Reisedokument, falls dieses Dokument um eine eigene Aussage der zu übergebenden Person ergänzt ist.
V
Zu Artikel 6 des Abkommens
VI
Zu Artikel 7 des Abkommens
VII
Zu Artikel 8 des Abkommens
a) die Personaldaten der Person (Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzter Wohnort im Herkunftsstaat);
b) Informationen über die Personaldokumente (Art, Nummer, Ausstellungsort, -datum und -behörde, Gültigkeitsdauer);
c) die Erklärung, dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 8 des Abkommens erfüllt sind und keine Ablehnungsgründe gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens bekannt sind;
d) Informationen über eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der Person;
e) Informationen über das etwaige Erfordernis besonderer Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen; im Falle der Begleitung Angaben zu den Begleitpersonen;
f) Informationen über Sprachkenntnisse der Person insbesondere über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers;
g) Ort und Zeit der Übernahme zur Durchbeförderung sowie Ort und Zeit der Übergabe der Person im Ziel- oder Durchbeförderungsstaat.
VIII
Zu Artikel 12 des Abkommens
IX
Zuständige Behörden zur Durchführung des Abkommens
Anschrift: | Bundesministerium für Inneres Abteilung II/3 | |
Adresse: | A-1014 Wien, Postfach 100 | |
Telefon: | +43/1/53126/3556 | |
Telefax: | +43/1/53126/3336 | |
Anschrift: | Innenministerium der Republik Mazedonien – Zentrale Polizeibehörden – Abteilung für Bürgerangelegenheiten – Abteilung für Ausländer | |
Adresse: | Dimce Mircev bb, 1000 Skopje | |
Telefon: | +389/3/3116 731 | |
Telefax: | +389/2/3143 40 | |
X
Zusammenarbeit der Experten
XI
Schlussbestimmungen
Schlagworte