Änderungen zwischen den Fassungen
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Katar)
1§ 0↗RIS↗
Anl. 1neu
a) die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt;
b) eine Stellungnahme betreffend die erbetenen Auskünfte einschließlich der Art und der Form, in der der ersuchende Staat die Auskünfte vorzugsweise vom ersuchten Staat erhalten möchte;
c) den steuerlichen Zweck, für den um die Auskünfte ersucht wird;
d) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte dem ersuchten Staat vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Staates befinden;
e) den Namen und die Anschrift von Personen, in deren Besitz sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden;
f) eine Erklärung, dass das Auskunftsersuchen im Einklang mit den Gesetzen und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates steht, dass dessen zuständige Behörde in der Lage wäre, die Information nach seinen Gesetzen oder dem üblichen Verwaltungsverfahren einzuholen, wenn die erbetenen Auskünfte innerhalb des Hoheitsbereichs des ersuchenden Staates verfügbar wären, und dass das Auskunftsersuchen im Einklang mit diesem Abkommen steht;
g) eine Erklärung, dass der ersuchende Staat alle ihm in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden.
a) alle Vorbehalte oder Bemerkungen der beiden Vertragsstaaten zum OECD- oder UN-Muster oder dessen Kommentaren;
b) alle gegenteiligen Auslegungen in diesem Protokoll;
c) alle gegenteiligen Auslegungen, auf die sich die zuständigen Behörden nach In-Kraft-Treten des Abkommens geeinigt haben.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Gefertigten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 30. Dezember 2010, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel ist der englische Text maßgeblich