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Fassungsvergleich zu TT-AV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Trainingstherapie-Ausbildungsverordnung (TT-AV) 1
Anl. 1neu
in Kraft ab 19.12.2012 · idF BGBl. II Nr. 460/2012 Anl. 1↗RIS↗
Anlage
Mindestanforderungen an die theoretische Ausbildung
Unterrichtsfächer
ECTS
SWS (Richtwert)
Anatomie
8
4
Physiologie
8
4
Bewegungslehre
8
4
Trainingslehre
8
4
Krankheitsbilder und Trainingstherapien (Indikationen, Kontraindikationen, Trainingstherapieziele, Trainingstherapieplanung, Geräte, Hilfsmittel, Unterstützung/Lagerung) insbesondere in folgenden Fachbereichen:
- innere Erkrankungen
- Erkrankungen des Bewegungs- und Stützapparats
- Neurologie/Psychiatrie/Psychosomatik
20
10
(3)
(3)
(3)
Berufsspezifische Rechtsgrundlagen und Berufspflichten
Berufe und Einrichtungen im Gesundheitswesen
(Fokus: im Bereich der Trainingstherapie tätige Gesundheitsberufe und für Trainingstherapie relevante Einrichtungen)
3
1,5
Erste Hilfe und Hygiene
3
1,5
Kommunikation und Motivation
(Fokus: Patienten/-innen, Angehörige, interdisziplinäres Team)
3
1,5
Gesamt
61
30,5
Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung
1.
Im Rahmen der praktischen Ausbildung werden Patienten/-innen mit Krankheitsbildern aus mindestens zwei der folgenden Fachbereiche therapiert bzw. behandelt, wobei auf einen Fachbereich mindestens 25% der gesamten praktischen Ausbildung zu entfallen hat:
- innere Erkrankungen,
- Erkrankungen des Bewegungs- und Stützapparats,
- Neurologie/Psychiatrie/Psychosomatik.
2.
Die praktische Ausbildung umfasst mindestens 13 ECTS (Richtwert: 325 Stunden).
3.
Der überwiegende Anteil der praktischen Ausbildung hat in Krankenanstalten stattzufinden.