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Fassungsvergleich zu Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan××

Änderungen zwischen den Fassungen

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan 1
Anl. 1neu
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. III Nr. 254/2013 Anl. 1↗RIS↗
ANHANG I
INDIKATIVE LISTE DER DEN UNABHÄNGIGEN STAATEN
VON DER REPUBLIK TADSCHIKISTAN
GEWÄHRTEN VORTEILE
NACH ARTIKEL 7 ABSATZ 3
1.
Belarussische Republik, Republik Kasachstan, Republik Kirgisistan, Russische Föderation: Zölle sind nicht anwendbar.
2.
Die Verbrauchsgüter, die in Übereinstimmung mit Verträgen der industriellen Zusammen-arbeit mit GUS-Ländern befördert werden, sind nicht steuerpflichtig.
3.
Die "Konformitätsbescheinigung für die Serienproduktion", auf deren Basis eine nationale Konformitätsbescheinigung ausgestellt wird, wird von allen GUS-Ländern anerkannt.
4.
Es gibt ein besonderes System laufender Zahlung mit allen GUS-Ländern.
5.
Im Verkehr mit allen GUS-Staaten gelten besondere Transitbedingungen.