Änderungen zwischen den Fassungen
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan
1§ 0↗RIS↗
Anl. 1neu
ANHANG I
INDIKATIVE LISTE DER DEN UNABHÄNGIGEN STAATEN
VON DER REPUBLIK TADSCHIKISTAN
GEWÄHRTEN VORTEILE
NACH ARTIKEL 7 ABSATZ 3
1.
Belarussische Republik, Republik Kasachstan, Republik Kirgisistan, Russische Föderation: Zölle sind nicht anwendbar.
2.
Die Verbrauchsgüter, die in Übereinstimmung mit Verträgen der industriellen Zusammen-arbeit mit GUS-Ländern befördert werden, sind nicht steuerpflichtig.
3.
Die "Konformitätsbescheinigung für die Serienproduktion", auf deren Basis eine nationale Konformitätsbescheinigung ausgestellt wird, wird von allen GUS-Ländern anerkannt.
4.
Es gibt ein besonderes System laufender Zahlung mit allen GUS-Ländern.
5.
Im Verkehr mit allen GUS-Staaten gelten besondere Transitbedingungen.