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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Tadschikistan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Tadschikistan) 1
Anl. 1neu
in Kraft ab 01.05.2015 · idF BGBl. III Nr. 65/2015 Anl. 1↗RIS↗
ANHANG
Abschnitt I:
A. Das/Die von der Republik Österreich namhaft gemachte/n Luftverkehrsunternehmen ist/sind berechtigt, Linienluftverkehrsdienste in beiden Richtungen auf den nachstehend genannten Flugstrecken zu betreiben:
Ausgangspunkte:
Zwischenpunkte:
Zielpunkte:
Punkte darüber hinaus:
Punkte in Österreich
Alle Punkte
Punkte in Tadschikistan
Alle Punkte
B. Das/Die von der Republik Tadschikistan namhaft gemachte/n Luftverkehrsunternehmen ist/sind berechtigt, Linienluftverkehrsdienste in beiden Richtungen auf den nachstehend genannten Flugstrecken zu betreiben:
Ausgangspunkte:
Zwischenpunkte:
Zielpunkte:
Punkte darüber hinaus:
Punkte in Tadschikistan
Alle Punkte
Punkte in Österreich
Alle Punkte
Abschnitt II:
Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem/den namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen einer jeden Vertragspartei ohne Ausübung der Verkehrsrechte der Fünften Luftfreiheit bedient werden.
Die Ausübung der Verkehrsrechte der Fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.
Abschnitt III:
Das/Die von einer Vertragspartei namhaft gemachte/n Luftverkehrsunternehmen kann/können es auf beliebigen oder allen Flügen unterlassen, Zwischenpunkte und/oder Punkte darüber hinaus anzufliegen, vorausgesetzt die vereinbarten Luftverkehrsdienste auf dieser Flugstrecke beginnen und enden im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei.