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Fassungsvergleich zu Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Finnland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Finnland) 1
Anl. 1neu
in Kraft ab 01.06.2018 · idF BGBl. III Nr. 77/2018 Anl. 1↗RIS↗
ANNEX 1
KLASSIFIZIERTE VERTRÄGE
Klassifizierte Verträge gemäß Artikel 6 dieses Abkommens enthalten folgende Informationen:
1. das Verfahren, das einen Benutzer dazu berechtigt, klassifizierte Informationen zu verarbeiten;
2. Gesetze und Verordnungen, die die Grundlage für die Nutzung von klassifizierten Informationen bilden;
3. die notwendige Klassifizierungsstufe;
4. Beschränkungen der Nutzung von klassifizierten Informationen;
5. die Modalitäten der Übermittlung von klassifizierten Informationen;
6. die Modalitäten der Verarbeitung von klassifizierten Informationen;
7. die Kennzeichnung der klassifizierten Informationen und deren praktische Folgen;
8. Angabe der Personen, einschließlich der Subauftragnehmer, die zum Empfang von klassifizierten Informationen berechtigt sind und die Bedingungen dafür;
9. Anforderungen für den Zeitraum des Schutzes von klassifizierten Informationen;
10. das Verfahren für die Vernichtung oder die Rückübermittlung von klassifizierten Informationen.